Leserfrage: Unser Arbeitgeber will in unserem Betrieb zum neuen Jahr Krankenrückkehrgespräche einführen. Bisher wurden solche Gespräche nicht geführt. Wir befürchten, dass unser Arbeitgeber mit den Gesprächen bezweckt, Fakten über die Krankheiten der Betroffenen zu sammeln. Was können wir dagegen tun?
Antwort: Solange Rückkehrgespräche vereinzelt und ohne feste Regeln geführt werden, können Sie nicht viel tun. Denn in diesem Fall haben Sie kein Mitbestimmungsrecht. Der Gefahr, dass Ihr Arbeitgeber solche Gespräche allgemein nutzt, um Fakten zu sammeln, können Sie aber ein Mitbestimmungsrecht entgegensetzen. Denn wenn es sich um formalisierte Gespräche mit mehreren Arbeitnehmern handelt, bestimmen Sie mit.
In dem Fall bestimmen Sie mit
Nach einer Grundsatzentscheidung des Bundesarbeitsgerichts (8.11.1994, Az. 1 ABR 222/94) haben Sie bei der Führung formalisierter Krankengespräche ein Mitbestimmungsrecht (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 Betriebsverfassungsgesetz). Voraussetzung dafür ist, dass die Gespräche zur Aufklärung eines überdurchschnittlichen Krankenstands dienen. Dabei geht es um das Verhalten der Beschäftigten in Bezug auf die betriebliche Ordnung – und nicht um das Verhalten oder die Arbeitsleistung selbst. Sie haben also kein generelles Teilnahmerecht bei solchen Gesprächen, selbst wenn ein Kollege Sie hinzuziehen möchte.
Tipp:
Am besten schließen Sie mit Ihrem Arbeitgeber eine Betriebsvereinbarung zum Thema Rückkehrgespräche. So können Sie alle wichtigen Punkte schriftlich festzurren. Passen Sie dabei besonders auf, dass die folgenden 3 Punkte Berücksichtigung in der Regelung finden: