11.08.2017

Mitarbeiterbefragung zum Gesundheitsschutz

Als Betriebsrat haben Sie beim Gesundheitsschutz umfassende Mitbestimmungsrechte, § 87 Abs. 1 Nr. 7 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Das bestätigt auch eine kürzlich veröffentlichte Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Hamburg.

 

 

Der Fall: Beim Arbeitgeber, einem Krankenhaus, wurde eine Mitarbeiterbefragung durchgeführt. Und zwar mit dem Ziel, die Mitarbeiterzufriedenheit festzustellen. Das Krankenhaus gehörte einem Konzern an.

Einige Fragen der Mitarbeiterbefragung hatten einen Bezug zum Gesundheitsschutz. So gab es z. B. die Frage, ob der Geräuschpegel im Arbeitsbereich die Arbeit erschwert.

Zustimmung beim Konzernbetriebsrat beantragt

Da die Mitarbeiterbefragung anonym und konzernweit durchgeführt werden sollte, beantragte die Geschäftsführung des Konzerns beim Konzernbetriebsrat die Zustimmung zur Durchführung. Dieser verweigerte sie allerdings.

Etwa zeitgleich dazu beantragte der örtliche Betriebsrat eines Krankenhauses des Konzerns beim Arbeitsgericht, die Geschäftsführung des Konzerns anzuweisen, die Durchführung und Auswertung der Befragung bei den in diesem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmern zu unterlassen.

Das gefiel weder dem Arbeitgeber noch dem Konzernbetriebsrat. Der Konzernbetriebsrat beantragte im Zuge dessen die Feststellung, dass die Mitarbeiterbefragung seiner erzwingbaren Mitbestimmung unterliege. Damit hatte er jedoch keinen Erfolg.

Anspruch auf Mitbestimmung

Die Entscheidung: Das Gericht lehnte ein Mitbestimmungsrecht des Konzernbetriebsrats nach § 94 BetrVG (Personalfragebogen) ab. Das begründeten die Richter damit, dass es sich wegen der Anonymität der Befragung weder um einen Personalfragebogen noch um Beurteilungsgrundsätze handle.

Er sprach dem örtlichen Betriebsrat aber einen Anspruch auf Unterlassung wegen der Verletzung seines Mitbestimmungsrechts beim Gesundheitsschutz (§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG) zu. Dabei stellten die Richter in ihrer Begründung darauf ab, dass es sich bei der Mitarbeiterbefragung um eine Maßnahme handle, die zumindest mittelbar einer Verbesserung des Gesundheitsschutzes im Rahmen der §§ 3, 5 Arbeitsschutzgesetz diene. Das sei ausreichend (LAG Hamburg, 14.6.2016, Az. 2 TaBV 2/16).

Die Tatsache, dass einzelne Fragen in der Mitarbeiterbefragung keinen Bezug zur Gesundheit der Arbeitnehmer haben, hielt das Gericht für unerheblich. Denn in der Regel werden Fragen, die kein Mitbestimmungsrecht auslösen, nicht unabhängig von den mitbestimmungspflichtigen Fragen behandelt.

In seiner Entscheidung stellte das LAG Hamburg außerdem klar, dass das Mitbestimmungsrecht dem örtlichen Betriebsrat zusteht. Das begründeten die Richter damit, dass die Analyse möglicher Gesundheitsgefährdungen an einzelnen Arbeitsplätzen nicht notwendigerweise konzernweit erfolgen müsse. Denn häufig seien Gefährdungen von örtlichen Gegebenheiten des Betriebs abhängig.

Ihre Mitbestimmungsrechte bei Mitarbeiterbefragungen

Führt Ihr Arbeitgeber eine Mitarbeiterbefragung durch, muss er Sie als Betriebsrat nach § 80 Abs. 2 BetrVG rechtzeitig und umfassend informieren. Darüber hinaus haben Sie zwingende Mitbestimmungsrechte, wenn die Fragen den Gesundheitsschutz (§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG), die Ordnung des Betriebs (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG) oder die Anwendung technischer Einrichtungen (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG) betreffen.

Am besten weisen Sie Ihren Arbeitgeber bereits in diesem Rahmen darauf hin, dass Ihre Änderungs- und Ergänzungswünsche tatsächlich Berücksichtigung finden können. Verlangen Sie zudem von ihm, dass er Ihnen alle Unterlagen aushändigt, die Sie benötigen, um Ihre Aufgabe ordnungsgemäß zu erfüllen.

Tipp: Versuchen Sie als Betriebsrat, sich an einer Mitarbeiterbefragung Ihres Arbeitgebers frühzeitig zu beteiligen. Überzeugen Sie ihn, dass er Sie in das Projektteam aufnimmt, das die Befragung organisiert.

Anhand der folgenden Punkte können Sie eine Mitarbeiterbefragung kritisch prüfen:

  • Hat Ihr Arbeitgeber bzw. haben Sie die konkrete Zielsetzung vor der Befragung formuliert?
  • Hat Ihr Arbeitgeber die Vorbereitung und Durchführung der Befragung einem Projektteam übertragen?
  • Sind Sie Mitglied des Projektteams?
  • Hat Ihr Arbeitgeber Sie als Betriebsrat rechtzeitig und umfassend informiert bzw. an der Vorbereitung beteiligt?
  • Hat Ihr Arbeitgeber Ihnen den Fragebogen vorgelegt, bevor die Befragung startet?
  • Hat Ihr Arbeitgeber die Belegschaft rechtzeitig und umfassend über die Befragung und deren Ziel unterrichtet?
  • Haben Sie sichergestellt, dass die Anonymität bei der Befragung garantiert ist?
  • Hat Ihr Arbeitgeber klargestellt, dass die Teilnahme freiwillig ist?
  • Haben Sie dafür gesorgt, dass Ihr Arbeitgeber Ihre Kolleginnen und Kollegen umfassend über die Ergebnisse der Befragung nach deren Auswertung informiert?

Können Sie alle Fragen dieser Checkliste mit Ja beantworten und haben Sie den Fragebogen kritisch geprüft, haben Sie alles getan, um den bestmöglichen Erfolg zu erzielen

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