04.11.2016

Neue ASR zur Barrierefreiheit

Kinos, Theater, Supermärkte – alle sind heutzutage barrierefrei gebaut. Und das ist auch gut so, denn Gehbehinderte, Blinde, Rollstuhlfahrer oder Personen mit Rollator sollen auch überall und uneingeschränkt hinkommen können. Dies gilt auch im Arbeitsleben, deswegen wurde die Arbeitsstättenregel (ASR) zur barrierefreien Gestaltung von Arbeitsstätten im Juni 2016 erneuert bzw. ergänzt.

 

 

Im Zuge dessen ist es zu 2 größeren Änderungen gekommen, die jetzt schon in Kraft und damit zwingend von Ihrem Arbeitgeber zu beachten sind:

  • DieASRA1.8„Verkehrswege“wurde um den Hinweis ergänzt, dass für die barrierefreie 
Gestaltung der Verkehrswege der Anhang A1.8 der ASR V3a.2 „Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten“ gilt.
  • DieserAnhang A1.8„ Ergänzende Anforderungenzur ASRA 1.8‚ Verkehrswege wurde 
in die ASR V3a.2 neu eingefügt.

 

So werden ihre Arbeitsstätten barrierefrei 


Wichtig zum Verständnis ist, dass Sie bei dem Begriff „barrierefrei“ nicht nur an Rollstuhlfahrer und Behinderten-WCs denken. Denn Barrieren kann es im öffentlichen Raum und in Arbeitsstätten für viele unterschiedliche Mitarbeiter, Kunden oder Klienten geben: Menschen mit Seh- oder Hörschwäche, klein- oder großgewachsene Personen, ältere Mitarbeiter, Kinder oder Mitarbeiter, die temporär mit Einschränkungen leben, weil sie z. B. nach einem Unfall an Krücken gehen.

Daher können auch eine schwergängige Tür, ein für kleinwüchsige Menschen unerreichbarer Druckknopf-Brandmelder oder ein Aufzug ohne Ansage der Stockwerke für einige Ihrer Kollegen eine Barriere darstellen.

Tipp: Machen Sie die Augen auf 

Gehen Sie doch mal mit Ihrem Arbeitgeber und Ihrer Sicherheitsfachkraft durch den Betrieb und prüfen Sie, wo es noch Barrieren gibt, die beseitigt werden müssen. Bedenken Sie dabei, welche Personen bestimmte Räume, Arbeitsplätze, Werkzeuge, Schalter usw. benutzen und welche körperlichen Einschränkungen und Bedürfnisse in diesem Personenkreis gelten.

Ihre Erkenntnisse können Sie dann auch gleich für die Zukunft aufgreifen. Denn Ihr Arbeitgeber erspart sich aufwendige und teure Anpassungen und Umbauten, wenn er schon bei der Planung von Betriebsgebäuden oder Modernisierungen von Anfang an die Barrierefreiheit berücksichtigt. Nachträgliche behindertengerechte Gestaltungen zur individuellen Anpassung an eingeschränkte Mitarbeiter werden dann kaum notwendig werden.

 

Barrierefreiheit im Gesetz

Die wichtigsten Anforderungen an barrierefreie Arbeitsstätten finden Sie neben der bereits genannten ASR V3a.2 in den folgenden
Dokumenten der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) etc.:

  • DGUV-Information 215-111 „Barrierefreie Arbeitsgestaltung – Teil 1: Grundlagen“,
  • DGUV-Information215-112bis215-114 „Barrierefreie Arbeitsgestaltung – Teile 2 bis 4“ (in Vorbereitung),
  • DIN 18040-1 „Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen – Teil 1: Öffentlich zugängliche Gebäude“.

Konkret aufgeführt wurde im neuen Anhang Folgendes:

  • Verkehrswege müssen schwellenlos sein.
  • Unvermeidbare Höhenunterschiede müssen durch Schrägen angeglichen sein.
  • Verkehrswege müssen aus reichend breit sein( entsprechend den Anforderungen an Fluchtwege gemäß Anhang A2.3 bis zu 1,80 m).
    Die Wege zu den Arbeitsplätzen und zu gelegentlich genutzten Betriebseinrichtungen müssen mindestens 90 cm breit sein.
  • Die Querneigung von Verkehrswegen darf 2,5% nicht überschreiten.
  • Die Längsneigung an Schrägrampen darf nicht mehr als 6%betragen.
  • An Schrägrampen müssen seitliches Abkommen, Kippen und Abstürzen verhindert werden, z. B. durch mindestens 10 cm hohe Radabweiser.
  • Zum Überwinden von nicht vermeidbaren Stufen muss eine Alternative vorhanden sein, wie Treppensteighilfen, Treppenlifte oder Plattformaufzüge.
  • An Verkehrswegen mit Drehkreuzen muss eine Alternative existieren.
  • Für kleinwüchsige Beschäftigte müssen zusätzliche Handläufe in einer Höhe von 0,65 m angebracht sein.

Machen Sie Ihren Arbeitgeber auf diese Punkte aufmerksam

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