28.07.2017

Rückkehr nach Krankheit

Wer nach einer längeren krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit an den Arbeitsplatz zurückkehrt, hat – bei Vorliegen eines entsprechenden ärztlichen Attests – Anspruch auf Einsatz auf einem leidensgerechten Arbeitsplatz.

 

Der Fall: Ein Arbeitnehmer war einige Monate krankheitsbedingt arbeitsunfähig gewesen. Als er wieder arbeitsfähig war, meldete er sich bei seinem Arbeitgeber. Er teilte ihm in diesem Zusammenhang auch mit, dass er über ein ärztliches Attest verfüge, das ihm zumindest zunächst verbiete, mehr als 10 kg zu heben.

Der verantwortliche Vorgesetzte schickte ihn daraufhin wieder nach Hause. Er ging von einer immer noch bestehenden Arbeitsunfähigkeit aus. Einen Monat später konnte der Arbeitnehmer seine Tätigkeit dann wieder uneingeschränkt verrichten. Er nahm die Arbeit im Betrieb wieder auf.

Arbeitgeber zahlte nicht

Einige Zeit später stellte er allerdings fest, dass der Arbeitgeber ihm für den Zeitraum, nachdem er nach Hause geschickt worden war, keinen Lohn überwiesen hatte. Er verlangte die Zahlung und zog letztendlich vor Gericht, weil sich der Arbeitgeber weigerte.

Die Entscheidung: Das Landesarbeitsgericht Hamm sprach dem Arbeitnehmer den Lohn zu (25.10.2016, Az. 7 Sa 803/16). Die gewisse Einschränkung der Arbeitskraft, die durch ein ärztliches Attest nachgewiesen worden war, habe nicht zur Arbeitsunfähigkeit nach § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz geführt. Der Arbeitnehmer habe seine Arbeitskraft angeboten und deshalb Anspruch auf Beschäftigung auf einem leidensgerechten Arbeitsplatz gehabt, so die Richter.

Ihr Arbeitgeber darf einen Kollegen in einem vergleichbaren Fall nur nach Hause schicken, wenn er ihn wirklich gar nicht beschäftigen kann. Weisen Sie ihn notfalls darauf hin.

Tipp: Stehen Sie betroffenen Kolleginnen und Kollegen mit Rat und Tat zur Seite. Überlegen Sie gemeinsam mit Ihrem Arbeitgeber, wie ein Betroffener zumindest stundenweise wieder einsteigen kann

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