21.12.2018

Rückzahlungsklauseln: Wann Arbeitnehmer Fortbildungskosten zurückzahlen müssen

Fast jeder Arbeitgeber vereinbart mit seinen Beschäftigten, dass sie die Kosten für teure Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen, die er zunächst übernommen hat, zurückzahlen müssen, wenn sie das Beschäftigungsverhältnis vor Ablauf eines bestimmten Zeitpunkts beenden. Darüber, wann genau dieser Fall eintritt, gibt es immer wieder Auseinandersetzungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern. So auch in einem kürzlich vom Landesarbeitsgericht (LAG) Mecklenburg-Vorpommern entschiedenen Fall.

Tarifvertrag regelt die Übernahme von Weiterbildungskosten durch den Arbeitgeber

Der Fall: Eine Arbeitnehmerin war bei ihrem Arbeitgeber als Krankenpflegerin beschäftigt. Und zwar in der Zeit vom 1.7.2014 bis zum 31.3.2017. In dem auf das Beschäftigungsverhältnis anzuwendenden Tarifvertrag war geregelt, dass der Arbeitgeber sämtliche Weiterbildungskosten trägt.

Tarifvertrag regelt auch Rückzahlungsklausel

Zudem fand sich in dem Tarifvertrag eine Regelung, wonach sich der Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen zur Übernah- me der Kosten verpflichtet. Die Regelung galt für Weiterbildungen von mehr als 174 Stunden. Bei solchen Fortbildungen sollte er die Kosten erstatten, wenn das Arbeitsverhältnis auf seinen Wunsch oder aus von ihm zu vertretenden Gründen im Jahr nach Beendigung der Weiterbildung endete.

Arbeitnehmerin absolviert 2-jährige Fortbildung

Im Dezember 2014 begann die Arbeitnehmerin eine 2-jährige Fortbildung zur Fachpflegekraft für Intensivpflege und Anästhesie. Sie beendete die Weiterbildung im Dezember 2016 erfolgreich. In der Folgezeit kündigte die Arbeitnehmerin das Arbeitsverhältnis zum 31.3.2017. Das nahm der Arbeitgeber zum Anlass, von ihr die Rückzahlung von 4.000 € Kursgebühren, 31.000 € Vergütungsfortzahlung und 3.175 € Fahrtkosten zu verlangen.

Dagegen wehrt sich die Arbeitnehmerin. Sie argumentierte damit, dass sie vom Arbeitgeber nach der erfolgreichen Beendigung der Qualifikationsmaßnahme nicht mit den neuen Aufgaben entsprechend ihrer Qualifikation beschäftigt worden sei. Zudem habe sie auch kein höheres Gehalt bekommen. Das akzeptierte der Arbeitgeber so nicht. Er klagte auf Rückzahlung in Höhe von insgesamt 38.000 € – allerdings ohne Erfolg.

Arbeitgeber hat keinen Anspruch auf Rückzahlung

Die Entscheidung: Das Gericht urteilte, dass der Arbeitgeber keinen Anspruch auf Rückzahlung der Kosten für die Weiterbildungsmaßnahme habe. Auch bestehe kein Anspruch auf Rückzahlung der Kosten, die ihm durch die Fortzahlung der Vergütung während der Fortbildungsmaßnahme entstanden seien. Die Voraussetzungen der tariflichen Rückzahlungsklausel seien nicht erfüllt (LAG Mecklenburg-Vorpommern, 8.5.2018, Az. 2 Sa 215/17).

Zwar habe die Fortbildung auf Veranlassung des Arbeitgebers stattgefunden; jedoch sei Auslöser für die Teilnahme der Arbeitnehmerin kein Personalbedarf in diesem Bereich gewesen. Das Gericht argumentierte, dass die Bindung der Arbeitnehmerin über die Rückzahlungsregelung nicht gerechtfertigt sei, da bei dem Arbeitgeber keine entsprechenden Stellen zu besetzen seien (welche die durch die Weiterbildung erworbenen Qualifikationen voraussetzen). Die neu erworbenen Kenntnisse seien deshalb bei dem Arbeitgeber nicht einsetzbar gewesen.

Wann eine Rückzahlungsklausel vereinbart werden kann

Eine solche Klausel ist grundsätzlich zulässig, wenn der Arbeitgeber ein begründetes Interesse an der Rückzahlung der Kosten hat. Das ist in der Regel bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer selbst der Fall. Hier sah das Gericht das allerdings anders, und zwar mit dem Argument, dass die Arbeitnehmerin ihre neuen Fachkenntnisse nicht einsetzen könne.

Viele Klauseln werden von den Gerichten für unwirksam erklärt, wenn der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer zu lange bindet. Bei einer Rückzahlungsklausel wegen einer Aus- bzw. Fortbildung gilt grundsätzlich: Je länger der Arbeitnehmer im Anschluss an eine Fortbildungsmaßnahme im Unternehmen bleibt, desto weniger Geld muss er im Zweifel zurückzahlen. Die Bindungspflicht, die Ihr Arbeitgeber Ihren Kollegen auferlegt, muss also verhältnismäßig sein.

Auf die Frage, wie lange ein Arbeitnehmer gebunden werden kann, gibt es keine pauschale Antwort. Es spielen vielmehr die Qualität der Bildungsmaßnahme (häufig auch durch die Dauer ausgedrückt) und die Kosten eine entscheidende Rolle. Weder an der Länge der Bindungsdauer noch an der Qualität der Maßnahme hatten die Richter hier etwas auszusetzen.

Tipp: Klauseln im Zweifel anwaltlich prüfen lassen
Empfehlen Sie Kolleginnen und Kollegen, die aufgrund einer Rückzahlungsvereinbarung Kosten oder eine Sonderzahlung zurückzahlen müssen, die Klausel von einem Anwalt prüfen zu lassen, wenn sie Zweifel an der Wirksamkeit haben. Denn es kommt durchaus vor, dass derartige Klauseln unwirksam sind und der Betroffene nicht zahlen muss.

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