28.02.2017

Sind Keylogger zur Mitarbeiterüberwachung erlaubt?

Arbeitgeber wollen über ihre Beschäftigten gerne so viel wissen wie möglich. Beispielsweise auch, was die Beschäftigten den ganzen Tag am PC so treiben. Da wäre es doch am einfachsten, sogenannte Keylogger zu verwenden. Das sind Tools zur Bespitzelung von Anwendern. Ihre einzige Aufgabe: Den Benutzer ausspionieren, seine Aktivitäten aufzeichnen und den Verlauf besuchter Internetseiten zu protokollieren. In der Regel wird das „Tastaturverhalten“ aufgezeichnet, ebenso besuchte Webseiten, und es werden Screenshots erstellt.

Was meinen Sie als Betriebsrat: Erlaubt oder nicht? Für Sie ist die Antwort mehr als interessant, denn sollen Keylogger eingesetzt werden, sind Sie als Betriebsrat zu beteiligen. Keylogger sind nämlich eine technische Einrichtung, die zur Überwachung der Mitarbeiter bestimmt sind, § 87 Abs. 1 Nr. 6 Betriebsverfassungsgesetz. Die Antwort kommt vom Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm (17.6.2016, Az. 16 Sa 1711/15).

 

Ein Arbeitgeber (ohne Betriebsrat) hatte seine Beschäftigten per E-Mail wie folgt informiert:

„Da bei Missbrauch, z. B. Download von illegalen Filmen etc., der Betreiber zur Verantwortung gezogen wird, muss der Traffic mitgeloggt werden. Denn ein rechtlicher Missbrauch soll natürlich auch auf denjenigen zurückfallen, der verantwortlich dafür war.

Somit: Hiermit informiere ich Euch offiziell, dass sämtlicher Internet-Traffic und die Benutzung der Systeme mitgeloggt und dauerhaft gespeichert werden. Solltet ihr damit nicht einverstanden sein, bitte ich euch, mir dieses innerhalb dieser Woche mitzuteilen.“

Keiner der Mitarbeiter rührte sich oder widersprach innerhalb dieser Frist.

Dann kam es zu einem Vorfall: Ein Arbeitnehmer hatte eine reichlich bebilderte Webseite aufgerufen, die er hastig wegklickte, als ein Kollege vorbeikam. Prompt wurde sein Surfverhalten dank des installierten Keyloggers umfassend untersucht. Hiergegen klagte der Mitarbeiter. Er fühlte sich in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt.

So hat das Gericht entschieden

Die Verwendung des Keyloggers stellt einen massiven Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung dar.

Folge: Die Verwertung der beschafften Daten und Erkenntnisse ist zu Beweiszwecken nicht zulässig. Ihr Arbeitgeber darf aufgrund der daraus gewonnenen Erkenntnisse also weder eine Ermahnung noch eine Abmahnung noch eine Kündigung aussprechen. Vor Gericht zählt sein Beweis … nichts.

Die Ausnahmen

Das LAG Hamm sagte also: Grundlos (ohne konkreten Verdacht einer strafbaren Handlung eines Mitarbeiters oder bei konkreter betrieblicher Notwendigkeit, z. B. aufgrund gesetzlicher Vorschriften) darf Ihr Arbeitgeber keine Keylogger einsetzen. Damit ist Software, die das komplette Surfverhalten Ihrer Kolleginnen und Kollegen aufzeichnet und protokolliert, in allen anderen Fällen tabu – sofern Ihre Kollegen nicht ausdrücklich zugestimmt haben. Es reicht also nicht, den Beschäftigten eine Frist einzuräumen, binnen derer sie dem geplanten Einsatz von Keyloggern widersprechen – Ihr Arbeitgeber braucht die ausdrückliche Zustimmung.

Ein Rundschreiben, in dem das Mitloggen angekündigt wird, wenn die Beschäftigten sich nicht binnen Wochenfrist dagegen aussprechen, kann keine wirksame Einwilligung begründen. Schweigen bedeutet in diesem Fall nicht automatisch Zustimmung. Zudem hatte es der Arbeitgeber versäumt, die Beschäftigten über den Zweck der Datenerhebung (Überwachung des Arbeitsverhaltens) und Datenverarbeitung sowie den Umfang (Protokollierung der Tastaturanschläge und Erstellung von Screenshots) zu informieren.

Fazit

Einfach so können Arbeitgeber also keine Keylogger zur Überwachung installieren. Das wäre ja noch schöner. Schließlich hat das Bundesarbeitsgericht schon vor vielen Jahren geurteilt, dass eine verdeckte Überwachung nur dann zulässig ist, wenn

  1. der konkrete Verdacht einer strafbaren Handlung zulasten des Arbeitgebers besteht,
  2. es keine andere Möglichkeit zur Aufklärung gibt und
  3. die Überwachung insgesamt verhältnismäßig ist (21.6.2012, Az. 2 AZR 153/11).

Darauf sollten Sie Ihren Arbeitgeber immer festnageln. Er kann nicht schalten und walten, wie er will

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