15.03.2016

So unterstützen Sie Ihre Kollegen bei Fragen zur Teilzeit

Immer mehr Beschäftigte wünschen sich, ihre Arbeitszeit zu verringern. Das Ergebnis davon ist, dass die Teilzeitarbeit boomt. Im Jahr 2000 waren noch 20 % der Arbeitnehmer teilzeitbeschäftigt, heute liegt die Quote schon bei 25 %. Ein Teilzeitjob erleichtert die Vereinbarkeit von Arbeit, Familie und Freizeit erheblich. Allerdings ist die Teilzeitbeschäftigung für Ihre Kolleginnen und Kollegen auch immer wieder mit Schwierigkeiten verbunden. Als Betriebsrat sollten Sie deshalb die rechtlichen Besonderheiten kennen, die mit einer Teilzeitbeschäftigung einhergehen.

 

 

Grundsätzlich hat jeder Kollege, dessen Beschäftigungsverhältnis länger als 6 Monate bestanden hat, einen Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit entsprechend § 8 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Das gilt allerdings nur, wenn in Ihrem Be- trieb mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt sind.

 

So müssen Ihre Kollegen vorgehen

Wenn ein Kollege weniger arbeiten will, muss er einen entsprechenden Antrag bei Ihrem Arbeitgeber stellen, und zwar mit einer Vorlauffrist von 3 Monaten.

Der Antrag auf Teilzeit ist nicht an eine Form gebunden. Ihre Kollegen können ihn deshalb theoretisch auch mündlich stellen. Etwas anderes gilt allerdings für den Teilzeitwunsch während der Elternzeit. Ein entsprechender Antrag muss immer schriftlich gestellt werden.

In dem Antrag muss der Kollege angeben, in welchem Umfang er die Arbeitszeit reduzieren will und wie er sich die Verteilung der Arbeitszeit vorstellt (§ 8 Abs. 2 TzBfG).

Anschließend muss Ihr Arbeitgeber mit dem Kollegen die gewünschte Reduzierung der Arbeitszeit und deren Ausgestaltung diskutieren. Die beiden müssen versuchen, eine einvernehmliche Lösung zu finden (§ 8 Abs. 3 TzBfG).

 

Wann will der Kollege arbeiten?

Nach dem Wortlaut des § 8 TzBfG soll Ihr Kollege mit dem Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit auch die gewünschte Verteilung nennen. Einige Kollegen legen sich allerdings in dem Antrag noch nicht fest und äußern sich nicht dazu.

Achtung: Einige Arbeitgeber nehmen das gern zum Anlass, das Erörterungsgespräch zu verweigern. Das geht allerdings nicht. Ihr Arbeitgeber ist auch dann zur Erörterung verpflichtet, wenn Ihr Kollege keine konkrete Zeitvorgabe macht oder die Zeitvorgabe betrieblichen Belangen zuwiderläuft.

Zudem: Ihr Kollege kann die Reduzierung der Arbeitszeit davon abhängig machen, dass Ihr Arbeitgeber der gewünschten Verteilung der Arbeitszeit zustimmt. Auch in einem solchen Fall muss Ihr Kollege die gewünschte Verteilung allerdings nicht bereits mit dem Antrag auf Herabsetzung der Arbeitszeit verbindlich nennen. Es genügt vielmehr, wenn er seine Wünsche in einem Erörterungsgespräch mit Ihrem Arbeitgeber einbringt.

 

Ablehnung der Arbeitszeitverringerung

Ist Ihr Arbeitgeber mit der Arbeitszeitverringerung nicht einverstanden, muss er Ihrem Kollegen dies spätestens einen Monat vor dem vorgesehenen Beginn der gewünschten Teilzeit schriftlich mitteilen. Versäumt Ihr Arbeitgeber diese Frist, gilt die beantragte Verringerung entsprechend den Vorstellungen Ihres Kollegen als fest vereinbart (§ 8 Abs. 5 TzBfG).

 

Ablehnung der gewünschten Verteilung

Ist Ihr Arbeitgeber zwar grundsätzlich mit der Arbeitszeitverringerung, nicht aber mit der gewünschten Verteilung der Arbeitszeit einverstanden, muss er Ihrem Kollegen dies auch spätestens einen Monat vor dem vorgesehenen Beginn der Arbeitszeitreduzierung mitteilen (§ 8 Abs. 5 Satz 1 TzBfG). Und zwar schriftlich.

Versäumt Ihr Arbeitgeber die Frist, gilt wie bei der grundsätzlichen Ablehnung der Arbeitszeitverringerung die beantragte Verteilung der Arbeitszeit nach den Vorstellungen Ihres Kollegen (§ 8 Abs. 5 Satz 3 TzBfG).

Allerdings hat Ihr Arbeitgeber hier etwas mehr Gestaltungsspielraum. Denn stellt sich später heraus, dass die Verteilung der Arbeitszeit für den Betriebsablauf nicht praktikabel ist, und kann Ihr Arbeitgeber nachweisen, dass sein Interesse an einer Rückführung zur früheren Arbeitszeit größer ist als das Interesse Ihres Kollegen an der Beibehaltung der eingetretenen Verteilung, darf er die Arbeitszeit wieder anders verteilen (§ 8 Abs. 5 Satz 4 TzBfG).

Achtung: Ihr Arbeitgeber darf einen Teilzeitantrag nur in Ausnahmefällen ablehnen. Und zwar nur dann, wenn der Reduzierung der Arbeitszeit dringende betriebliche Gründe entgegenstehen.

 

Ihre Mitbestimmungsrechte

Für Sie als Betriebsrat steht im Hinblick auf die Teilzeitkräfte die Frage im Vordergrund: Welche Beteiligungsrechte haben Sie zugunsten Ihrer Kollegen, die in Teilzeit beschäftigt sind?

Das Wichtigste vorweg: Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) unterscheidet nicht zwischen Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigten. Soweit es anwendbar ist, stehen Ihnen also die gleichen Rechte und Pflichten zu, wie Sie sie auch bei Vollzeitkräften haben.

Für Sie als Betriebsrat kommt das vor allem in puncto Gleichstellung (§ 80 Abs. 1 Nr. 2a und Nr. 2b BetrVG) zum Tragen. Denn Ihr Arbeitgeber darf Teilzeitkräfte grundsätzlich nicht anders behandeln als Vollzeitkräfte (§ 4 TzBfG). Etwas anderes gilt nur, wenn er dafür einen sachlichen Grund hat. Sie haben ein Informationsrecht

Ihr Arbeitgeber muss Sie regelmäßig über die Teilzeitplätze informieren (§ 7 Abs. 3 TzBfG). Die Unterrichtung muss sowohl über die vorhandenen als auch über geplante Teilzeitarbeitsplätze erfolgen.

Die Informationen sind für Sie besonders wichtig im Hinblick auf Ihr Recht, Einfluss auf die Personalplanung zu nehmen (§ 92 Abs. 2 BetrVG). Denn wenn Sie wissen, wie es um die Teilzeitarbeitsplätze im Unternehmen und die Interessen Ihrer Kollegen steht, können Sie gezielt Vorschläge in deren Sinne machen.

Tipp: Sollte Ihr Arbeitgeber Ihnen nicht mindestens einmal im Quartal Neuigkeiten mitteilen, fragen Sie nach.

 

Mitbestimmung in Sachen Arbeitszeit

Beim Thema Teilzeitarbeit greift ansonsten „nur“ Ihr Mitbestimmungsrecht bei der Arbeitszeit nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG. Sie können also mitreden, wenn es um grundlegende Arbeitszeitregelungen für Ihren Betrieb geht:

Sie können mitbestimmen,

  • wenn es um die Festlegung der Mindest- und Höchstdauer der täglichen Arbeitszeit geht,
  • bei der Fixierung der Höchstzahl von Tagen in der Woche, an denen teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer eingesetzt werden sollen,
  • bei der Bestimmung der Mindestzahl arbeitsfreier Samstage,
  • bei der Frage, ob die tägliche Arbeitszeit in einer oder mehreren Schichten geleistet werden soll, sowie
  • bei der Festlegung der Pausendauer für teilzeitbeschäftigte Kollegen.

Sie haben allerdings kein Mitspracherecht, wenn es um den Umfang der wöchentlichen Arbeitszeit geht. Ihr Mitbestimmungsrecht erstreckt sich zudem nicht darauf, ob Ihr Arbeitgeber in Ihrem Betrieb Teilzeitarbeit einführt oder nicht.

Auch das, mit welchen Kollegen er sich auf ein Teilzeitbeschäftigungsverhältnis einigt, entscheidet er allein.

Tipp: Als Betriebsrat sollten Sie die Teilzeitarbeit in Ihrem Unternehmen grundsätzlich fördern. Das können Sie am besten tun, indem Sie für Ihre Kollegen günstige Regelungen in einer freiwilligen Betriebsvereinbarung speziell zur Teilzeitbeschäftigung mit Ihrem Arbeitgeber erwirken. Wie eine solche aussehen könnte, lesen Sie unter: www.mitbestimmung-heute.de.

 

Spätere Arbeitszeiterhöhung

Hat Ihr Arbeitgeber einer Arbeitszeitverkürzung erst einmal zugestimmt, gibt es für Ihre in Teilzeit beschäftigten Kollegen grundsätzlich kein Zurück. Einen Anspruch auf Verlängerung haben Ihre Kollegen nicht, abgesehen vom Sonderfall „Teilzeitarbeit während der Elternzeit“.

Aber: Hat Ihr Kollege den Wunsch geäußert, wieder mehr zu arbeiten, ist Ihr Arbeitgeber auch nicht mehr ganz frei in seinen Entscheidungen. Denn in diesem Fall muss er den Kollegen über freie Arbeitsplätze im Unternehmen informieren (§ 7 TzBfG). Das gilt übrigens auch für den umgekehrten Fall der Arbeitszeitverkürzung. Behalten Sie das im Auge!

Außerdem muss Ihr Arbeitgeber Teilzeitkräfte, die wieder mehr arbeiten wollen, bei der Besetzung eines geeigneten freien Arbeitsplatzes bevorzugt berücksichtigen (§ 9 TzBfG).

Davon kann er nur abrücken, wenn dringende betriebliche Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer Kolleginnen und Kollegen entgegenstehen.

 

Mehrere Interessenten

Interessieren sich mehrere Teilzeitkräfte für eine frei werdende Stelle, muss Ihr Arbeitgeber keine Sozialauswahl (etwa wie bei einer betriebsbedingten Kündigung) vornehmen. Er kann vielmehr frei wählen, wem er den Arbeitsplatz zuspricht.

Ihr Arbeitgeber ist bei seiner Entscheidung allerdings prinzipiell an die Grundsätze des billigen Ermessens gebunden. Das heißt: Er muss vor allem berücksichtigen, wer unter den Kandidaten am besten qualifiziert ist, aber auch, wer menschlich gut in die jeweilige Abteilung passt.

Tipp: Versuchen Sie, mit Ihrem Arbeitgeber eine Regelung zu vereinbaren, nach der er vorgeht, wenn er sich zwischen mehreren Teilzeitkräften entscheiden muss. So sorgen Sie für mehr Transparenz und im Zweifel für mehr Verständnis bei den Abgelehnten.

 

Wann darf Ihr Arbeitgeber ein Teilzeitanliegen ablehnen? – 4 Gründe:

  • Wesentliche Beeinträchtigung der betrieblichen Organisation
    Erfordert die Abteilung, aus der der Arbeitnehmer kommt, den Einsatz von Vollzeitkräften, kann Ihr Arbeitgeber sein Organisationskonzept dem Wunsch nach Teilzeitarbeit entgegenhalten.
    Beispiel: In einer Abteilung sind ausschließlich Vollzeitkräfte tätig, da die Abwicklung der einzelnen Projekte die ganztägige Erreichbarkeit der Sachbearbeiter erfordert.
  • Erhebliche Störung des technischen Ablaufs
    Gefährdet die Teilzeitbeschäftigung den Arbeitsablauf im Betrieb, darf Ihr Arbeitgeber einen entsprechenden Wunsch ablehnen. Beachten Sie: Nicht jeder Mehraufwand, der durch den Einsatz von Teilzeitbeschäftigten entsteht, stellt einen Ablehnungsgrund dar.
    Beispiel: Allein die Notwendigkeit einer höheren Anzahl von Übergabegesprächen rechtfertigt das Ablehnen von Teilzeitarbeit noch nicht. Kann Ihr Arbeitgeber allerdings beweisen, dass aufgrund der Teilzeitstelle die gesamte Produktion jeden Tag für einige Zeit stillstehen würde und dass eine Umorganisation, die dies verhindern würde, nicht möglich ist, wird er den Wunsch ablehnen können.
  • Unverhältnismäßig hohe Kosten
    Ihr Arbeitgeber kann ein Teilzeitgesuch ablehnen, wenn damit unverhältnismäßig hohe Kosten verbunden sind.
    Beispiel: Eine Mitarbeiterin im Außendienst will täglich 50 % weniger arbeiten. Ihre Aufgabe erfordert allerdings eine ganztägige Präsenz beim Kunden.  Eine Teilung des Arbeitsplatzes kommt wegen des hohen Aufwands für die Informationsweitergabe nicht infrage.
  • Tarifliche Gründe
    Das TzBfG sieht vor, dass Tarifverträge weitere Ablehnungsgründe enthalten können. Hinweis: Prüfen Sie insoweit einen eventuell für Sie geltenden Tarifvertrag!

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