11.11.2016

Wie Sie auf Arbeitsverweigerung reagieren

Frühjahrsmüdigkeit? Von wegen! Manche Mitarbeiter haben einfach keine Lust zu arbeiten. Das Dreiste daran: Das zeigen oder sagen sie auch noch. Kürzlich erst hat eine Mitarbeiterin in einem Schnellimbiss ihren Job einfach hingeschmissen. Ihre Worte: „Ich lasse mich doch nicht herumkommandieren!“ Und weg war sie. Wie verraten Ihnen darauf das Geheimnis, wie man in solchen Fällen optimal reagiert.

 

 

Das Geheimnis: Übereilen Sie bloß nichts!


Weigert sich Ihr Mitarbeiter, seine arbeitsvertraglich geschuldete Leistung ordnungsgemäß zu erbringen, können Sie als Arbeitgeber darauf mit einer Abmahnung reagieren. Bleibt er seinem Arbeitsplatz fortgesetzt fern oder lehnt er die Tätigkeit, zu der er verpflichtet ist, weiterhin ab, können Sie sogar kündigen. Beide Reaktionen sollten Sie optimal vorbereiten. Mit diesen 4 Schritten:

 

4 Schritte: Das ist die optimale Antwort bei Arbeitsverweigerung

Schritt Nr. 1: Prüfen Sie, ob die Arbeitsverweigerung unberechtigt ist. Das ist nicht der Fall, wenn Ihr Mitarbeiter z. B. wegen eines bestehenden Lohnrückstands, nicht ausreichenden betrieblichen Unfallschutzes oder aus religiösen Gründen die Arbeitsleistung berechtigt verweigern darf.

Schritt Nr. 2: Weigert sich Ihr Mitarbeiter, nach Anordnung Überstunden zu leisten, sollten Sie nachschauen, ob er hierzu überhaupt arbeitsvertraglich verpflichtet ist. Falls nicht, dürfen Sie weder abmahnen noch kündigen.

Schritt Nr. 3: Kündigt Ihr Mitarbeiter seine Absicht zur Arbeitsverweigerung an, können Sie ihn sofort abmahnen und mit einer Kündigung drohen.

Schritt Nr. 4: Weigert sich Ihr Mitarbeiter trotz Abmahnung weiter, seine Arbeit aufzunehmen, ist der Weg für eine Kündigung frei.
Empfehltung: Sprechen Sie neben einer fristlosen gleichzeitig hilfsweise eine ordentliche Kündigung aus. Das ist sicherer.

 

Doppelte Kündigung: Die hält nämlich besser


Das hat einen guten Grund: Hat die fristlose Kündigung im Kündigungsschutzprozess vor dem Arbeitsgericht keinen Bestand, greift immer noch die ordentliche, also fristgerechte Kündigung. Das ist zwar teurer, weil Sie Ihren Mitarbeiter dann – trotz eventueller Freistellung – noch bis zum Ablauf seiner Kündigungsfrist weiter auf der Gehaltsliste haben. Dafür steigen aber die Chancen, dass Sie ihn dann endlich los sind.

Kündigung: Diese Reaktion will Ihr Betriebsrat sehen

In der Regel ist eine fristlose Kündigung wegen einer beharrlichen Arbeitsverweigerung nur nach entsprechender Anhörung Ihres Betriebsrats wirksam, § 102 Betriebsverfassungsgesetz.

Empfehlung: Sie müssen den Mitarbeiter ohnehin auffordern, seine Arbeit dringend wieder aufzunehmen. Sonst ist seine Arbeitsverweigerung nicht beharrlich. Und dann können Sie ihn auch gleich abmahnen

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