20.10.2019

Bewerbung zurückgewiesen: Verbotene Altersdiskriminierung eines Rentners im Bereich des TVöD

Ein Dienstherr verstößt gegen das Verbot der Altersdiskriminierung im Bereich des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD), wenn er die Bewerbung eines Altersrentners unter Hinweis auf dessen Rentnerstatus bereits im Bewerbungsverfahren zurückweist (Landesarbeitsgericht Niedersachsen, 1.8.2018, Az. 17 Sa 1302/17). 

Der Fall: Eine Stadt betrieb ein Zentrum für Jugendberufshilfe als Dienststelle. Dieses Zentrum schrieb eine Stelle in der beruflichen Erwachsenenbildung aus. Gesucht wurde: „Hauswirtschaftliche Anleitung im Zentrum für Jugendberufshilfe mit 35 Stunden/ Woche befristet vom 1.7.2017 bis 31.3.2018, Eingruppierung nach TVöD“ 

Die Bewerbung eines Rentners 

Auf die Stelle bewarb sich ein 71-jähriger Regelaltersrentner, der zuvor Küchenleiter und in der Ausbildung von Jugendlichen tätig war. Er wies in seiner Bewerbung auch auf seinen Rentnerstatus hin. 

Die Stadt lehnte den Bewerber ab 

Die Stadt teilte dem Bewerber mit Schreiben vom 24.5.2017 mit, dass sie keine Rentner einstellen würden. Daraufhin schrieb der Rentner an den Bürgermeister, beschwerte sich und schließlich erhielt er per E-Mail eine weitere Absage. Darin teilte die Stadt ihm mit, dass die in der Absage vom 24.5.2017 gewählte Formulierung missverständlich und nicht zutreffend sei, und bat, dies zu entschuldigen. Sie wies darauf hin, dass nach § 33 Abs. 1a TVöD das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Monats ende, in dem der Beschäftigte das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen der Regelaltersrente vollendet habe. 

Unter Hinweis auf das 71. Lebensjahr des Rentners und des Bezugs einer Altersrente hieß es in der E-Mail weiter, dass dann, wenn nach Erreichen des für die Regelaltersrente gesetzlich festgelegten Alters erneut Beschäftigungsverhältnisse begründet würden, dies nur mit Zustimmung der zuständigen Personalvertretung möglich sei. Die Personalverwaltung gehe allerdings aufgrund der Entscheidungspraxis der Personalvertretung in bisherigen Fällen davon aus, dass die erforderliche Zustimmung nicht zu erwarten sei. Deshalb sei er nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden. Die ausgeschriebene Stelle wurde nicht besetzt. 

Der Rentner fühlte sich diskriminiert 

Der Rentner war der Auffassung, wegen seines Alters diskriminiert worden zu sein, und verlangte eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) von 3 Gehältern, insgesamt 8.271,48 € zuzüglich Zinsen. Schließlich klagte er seinen Anspruch ein. 

Das Urteil: Stadt muss Entschädigung zahlen 

Dem Rentner stand eine Entschädigungszahlung nach § 15 Abs. 2 AGG zu, weil die Stadt ihn in dem Bewerbungsverfahren wegen seines Alters benachteiligt hatte. Er konnte als angemessene Entschädigungszahlung nach § 15 Abs. 2 AGG aber lediglich ein Monatsentgelt verlangen. 

Voraussetzung für einen Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG ist ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 AGG. Und nach § 7 Abs. 1 AGG dürfen Beschäftigte nicht wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes benachteiligt werden. Hierzu zählt auch das Lebensalter. 

Denn das Absageschreiben der Stadt vom 24.5.2017 führt als Grund an, dass keine Rentner eingestellt werden dürften. Damit war das Lebensalter des Bewerbers gemeint, denn die Beanspruchung der gesetzlichen Altersrente setzt ein Mindestalter voraus. Der Bezug einer Altersrente ist daher untrennbar mit dem Alter verbunden. 

Entschädigung, obwohl die Stelle nicht besetzt wurde 

Eine unmittelbare Benachteiligung des Rentners scheiterte auch nicht allein daran, dass die Stadt auf die ausgeschriebene Stelle letztlich niemanden eingestellt hat. Denn die ungünstigere Behandlung liegt bereits in der Versagung einer Chance. Der Bewerber hat einen Anspruch auf ein diskriminierungsfreies Bewerbungsverfahren, der unabhängig von dessen Ausgang besteht. Selbst wenn der Bewerber auch bei diskriminierungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre, ist nämlich ein Entschädigungsanspruch nicht ausgeschlossen. 

Wichtig: Altersgrenzenregelung nicht anwendbar. Die Stadt konnte sich zur Rechtfertigung nicht auf die für sie aufgrund der Tarifbindung geltende Altersgrenzenregelung des § 33 Abs. 1a TVöD Vereinigung kommunaler Arbeitgeberverbände berufen. Denn diese Tarifvorschrift regelt lediglich die nach § 10 Abs. 3 Nr. 5 AGG zulässige Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Sie verbietet aber nicht die Einstellung von Altersrentnern. Das wäre wohl auch grob verfassungswidrig. Erst recht rechtfertigt die Vorschrift nicht, dass ein Bewerber überhaupt nicht in die Auswahl einbezogen wird! 

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