22.12.2017

Neue Entscheidung zum Diskriminierungsrecht

Diskriminierungen im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) liegen nur dann vor, wenn es um Benachteiligungen wegen eines im Gesetz genannten Merkmals geht. Benachteiligungen aus anderen Gründen sind laut Bundesarbeitsgericht (BAG) nicht entschädigungspflichtig (26.1.2017, Az. 8 AZR 73/16). Die neue Entscheidung zum Diskriminierungsrecht:

 

Der Fall

Es gab Streit darüber, ob der Arbeitgeber verpflichtet war, an einen Bewerber eine Entschädigung wegen eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot des AGG zu zahlen. Der Bewerber war 1953 geboren und hatte 1979 und 1983 beide juristische Staatsprüfungen jeweils mit der Note „befriedigend“ abgelegt.

Er bewarb sich im September 2012 auf die Stelle eines/einer „Referent/-in Recht“, die der Arbeitgeber unter anderem wie folgt ausgeschrieben hatte: „Für diese Aufgabe suchen wir eine/n Volljuristin/en mit mindestens einem Prädikatsexamen und ersten einschlägigen Berufserfahrungen. Aber auch Berufsanfänger, die in den genannten Rechtsgebieten ihre Interessenschwerpunkte wiedererkennen, sind willkommen […].“

Als die Bewerbung des Juristen abgelehnt wurde, machte dieser Entschädigungs- und Schadenersatzansprüche geltend.

Die Entscheidung des BAG

Geld erhielt der Jurist nicht. Zunächst führte das BAG aus, dass eine objektive Eignung keine Voraussetzung für einen Anspruch sei. Allerdings scheiterte die Klage aus anderen Gründen. Der Jurist hatte nämlich nicht dargelegt, dass eine unmittelbare Benachteiligung wegen seines Alters vorlag. Nicht jede Benachteiligung wird durch das Gesetz geschützt. Es geht immer nur um Ungleichbehandlungen wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes. Zwischen der benachteiligenden Behandlung und dem Grund muss ein Kausalzusammenhang bestehen.

Dafür hatte der Jurist aber keinerlei Indizien vorgetragen. Insoweit fehlte der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen der benachteiligenden Behandlung und seinem Alter. Die Auslegung der Stellenausschreibung ergab, dass Berufserfahrungen in Bereichen erwünscht waren, die in jedem Alter gemacht werden konnten. Deshalb genügte die Stellenausschreibung nicht als Indiz für eine Ungleichbehandlung.

Der Bewerber hat den Rechtsstreit verloren. Es ist aber trotzdem auch weiterhin höchst riskant, ausschließlich „Berufsanfänger“ oder gar „junge Arbeitskräfte“ zu suchen. Und erinnern Sie Ihre Personalabteilung ruhig einmal daran, dass schwerbehinderte Bewerber im öffentlichen Dienst stets zu Vorstellungsgesprächen einzuladen sind.

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