30.06.2021

Pflichten Ihres Arbeitgebers nach dem AGG

Gemäß § 12 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) muss der Arbeitgeber in Bezug auf das AGG verschiedene Spielregeln einhalten.

Prävention

Im Grundsatz ist der Arbeitgeber zunächst immer verpflichtet, erforderliche Maßnahmen zum Schutz vor Benachteiligungen zu treffen. Dieser Schutz umfasst auch vorbeugende Maßnahmen des Arbeitgebers, somit die Pflicht, vorbeugend tätig zu werden.

Präventive Maßnahmen können zum Beispiel sein: die Überwachung

  • des Parkhauses
  • das Anbringen von ausreichender Beleuchtung auf Parkplätzen und Einschaltung eines Sicherheitsdienstes
  • der Abschluss von Dienstvereinbarungen zum partnerschaftlichen und diskriminierungsfreien Umgang der Beschäftigten untereinander

Schulungen zum AGG gelten als Prävention

Das AGG sieht vor, dass der Arbeitgeber in geeigneter Art und Weise, insbesondere im Rahmen der beruflichen Aus- und Fortbildung, auf die Unzulässigkeit solcher Benachteiligungen hinweisen und darauf hinwirken muss, dass diese unterbleiben. Hat ein Arbeitgeber seine Beschäftigten in geeigneter Weise zum Zweck der Verhinderung von Benachteiligung geschult, gilt dies als Erfüllung seiner Präventionspflichten nach dem AGG.

Geeignete Maßnahmen im Einzelfall

Der Arbeitgeber ist weiter verpflichtet, geeignete Maßnahmen im Einzelfall zu ergreifen, wenn Beschäftigte gegen das AGG verstoßen. Dies können je nach Schwere des Verstoßes unterschiedliche Maßnahmen sein, wie etwa

  • Versetzung,
  • Abmahnung,
  • fristgerechte oder außerordentliche Kündigung.

Schutzmaßnahmen vor Dritten

Zudem ist der Arbeitgeber verpflichtet, Beschäftigte bei der Ausübung ihrer Tätigkeit vor Dritten zu schützen; auch durch Dritte darf nämlich keine Benachteiligung erfolgen. Passiert trotzdem eine solche Benachteiligung, beispielsweise durch einen Kunden, muss der Arbeitgeber im Einzelfall geeignete, erforderliche und angemessene Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten treffen. Dies kann zum Beispiel ein Hausverbot sein oder – wie bei Banken schon vorgekommen – die Kündigung des Bankkontos.

AGG muss veröffentlicht werden

Das AGG, § 61b Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) und auch Informationen über die Behandlung von Beschwerden nebst zuständiger Beschwerdestelle sind im Betrieb oder in der Dienststelle bekannt zu machen.

Beschwerdestelle

Weiter hat der Arbeitgeber aus § 13 AGG heraus implizit die Verpflichtung, eine Beschwerdestelle in dem jeweiligen Unternehmen einzurichten. Die Beschwerdestelle nimmt Beschwerden von Beschäftigten entgegen und hat diese zu prüfen. Das Ergebnis ist der Beschwerdeführerin / dem Beschwerdeführer mitzuteilen. Die Beschwerdestelle soll regelmäßig neben den Arbeitnehmervertretungen bestehen.

Tipp: Achten Sie als Gleichstellungsbeauftragte darauf, dass die Regelungen des AGG in Ihrer Dienststelle auch eingehalten werden. Dies ist ein wichtiger Schritt auf dem Weg zu mehr Gleichstellung.

Weitere Beiträge zu diesem Thema

 

23.10.2017
Ausbeutung von Arbeitnehmern

Immer wieder höre ich von der Ausbeutung von Arbeitnehmern: Arbeitnehmer müssen seit Monaten über 10 Stunden bis hin zu 13 Stunden am Tag arbeiten ein Betriebsrat besteht nicht bei dem Versuch sich zu beschweren wird mit einer... Mehr lesen

23.10.2017
Urlaub 2018 – Antworten auf die wichtigsten Fragen

Allen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern steht Urlaub zu. Das ist klar. Klar ist auch, dass rund um den Urlaub immer wieder Konflikte entstehen. Doch schon jetzt können Sie Ihre Mitbestimmungsmöglichkeiten für den Urlaub 2018... Mehr lesen