27.04.2017

So könnte Ihr Initiativantrag zum AGG Aussehen

Initiativanträge werden in der Praxis immer noch viel zu selten gestellt, sind aber ein probates Mittel, nicht immer nur zu reagieren, sondern auch zu agieren. Woraus sich Ihr Recht, Initiativanträge zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) zu stellen, ergibt, finden Sie auf der Seite 8. Wie ein solcher aussehen könnte, lesen Sie im Folgenden.

Ausgangssituation: Beschäftigte werden nicht zum AGG geschult
Sie stellen in Ihrer Dienststelle fest, dass die Beschäftigten – und insbesondere die Führungskräfte – nicht zum AGG geschult sind und Ihr Arbeitgeber hierzu auch keinerlei Ideen entwickelt.

Den nachfolgenden Initiativantrag könnten Sie in dieser Situation stellen.


Muster-Initiativantrag: Schulungen zum AGG

Die Gleichstellungsbeauftragte

– im Hause – Ort, Datum

An die Dienststellenleitung
Frau/Herrn …
– im Hause –

Initiativantrag gemäß § 20 Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG) zu notwendigen AGG-Schulungen

Sehr geehrte Frau …, / Sehr geehrter Herr …,

nach Durchsicht des Fortbildungsprogramms für unsere Beschäftigten ist mir aufgefallen, dass keinerlei Fortbildungen zum AGG angeboten werden und das AGG inhaltlich auch nicht in die berufliche Aus- und Fortbildung einfließt.

Gemäß § 12 Abs. 2 AGG soll aber insbesondere im Rahmen der Aus- und Fortbildung inhaltlich das AGG mit einbezogen werden.

Ich halte es für sinnvoll, dass nach den Regelungen des AGG entsprechende Module in die Aus- und Fortbildungsreihen konzeptionell aufgenommen werden.
Weiter sollten zumindest die Führungskräfte in unserem Haus, sozusagen als Multiplikatoren, speziell zum AGG geschult werden.

Auch die Schulung der weiteren Beschäftigten erscheint aus meiner Sicht sinnvoll, da Sie als Arbeitgeber Ihren Präventionsverpflichtungen nach § 12 Abs. 1 AGG nachkommen, wenn die Beschäftigten in geeigneter Weise geschult werden.

Ich bitte Sie, über diesen Initiativantrag bis zum … zu entscheiden. Für ein Gespräch hierzu stehe ich selbstverständlich gern zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
Die Gleichstellungsbeauftragte


Tipp
In der Praxis bietet es sich an, vorweg ein Gespräch mit dem Arbeitgeber zum Thema des Initiativantrags zu suchen und so den Antrag schon im Vorfeld anzukündigen beziehungsweise vorzubereiten.

Nutzen Sie Ihr Initiativrecht!

Als Gleichstellungsbeauftragte in Bundesbehörden haben Sie nach § 20 Bundesgleichstellungsgesetz ausdrücklich ein Initiativrecht. Bei allen anderen Frauengleichstellungsbeauftragten ergibt sich ein solches aber schon aus ihrer Aufgabenstellung selbst.

Das Initiativrecht ist ein sogenanntes Anregungsrecht, das der Umsetzung Ihres gesetzlichen Auftrages dient. Sie können dieses Initiativrecht nutzen und selbst Ideen entwickeln, wie das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) sinnvoll in Ihrer Behörde umgesetzt werden könnte.

Worauf Sie inhaltlich in einem Initiativantrag eingehen könnten, zeigt die folgende Übersicht:

Übersicht: Initiativanträge zum AGG

  • Anregung von Schulungen zum AGG, insbesondere bei Führungskräften (siehe rechte Spalte)
  • Anregung von präventiven Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten
  • Anregung einer Dienstvereinbarung (siehe Seite 8) zum AGG

Sie können verlangen, dass Ihr Arbeitgeber über Ihren Initiativantrag auch entscheidet.

Gegen seine Entscheidung können Sie Einspruch einlegen, wenn sie Gleichstellungsrecht – und dazu gehört auch das AGG – verletzt.

Wie ein Initiativantrag begründet werden kann, können Sie dem nebenstehenden Muster entnehmen.

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