04.10.2017

Fortbildung von Berufsrückkehrerinnen – auch hier haben Sie Möglichkeiten

Ein weiterer interessanter und in der Praxis oft vernachlässigter Bereich ist die Fortbildung von Berufsrückkehrerinnen. Oft kommen diese nach einer Beurlaubung zurück in die Dienststelle, ohne dass eine Anpassungsfortbildung an den aktuellen Sachstand erfolgt. „Learning by Doing“ ist hier die Devise. Das können Sie ändern!

Auch hierzu sehen § 10 Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG) und die entsprechenden Länderregelungen eine Fortbildungsverpflich­tung für den Arbeitgeber vor. Leider werden diese Regelungen in der Praxis häufig ignoriert.

Drängen Sie darauf, dass Wiedereinstiegsfortbildungen angeboten werden

Nach § 10 Abs. 3 BGleiG hat der Arbeitgeber für Frauen Fortbildungen, die den Wiedereinstieg in die Erwerbstätigkeit nach einer Unterbre­chung der Berufstätigkeit zur Wahrnehmung von Familienpflichten oder Pflegeaufgaben erleichtern, in ausreichendem Maße anzubieten. Und auch hierbei sind, soweit erforderlich, zusätzliche Veranstaltungen anzubieten, die den räumlichen und zeitlichen Bedürfnissen dieser Be­schäftigten mit Familienpflichten oder Pflegeaufgaben entsprechen.

Kinder- oder Pflegebetreuung soll angeboten werden

Möglichkeiten der Kinderbetreuung und auch Betreuung im Fall der Pflege von pflegebedürftigen Personen sollen auch bei der Fortbil­dung von Berufsrückkehrerinnen im Bedarfsfall angeboten werden (§ 10 Abs. 3 mit Bezug auf § 10 Abs. 2 BGleiG, siehe hierzu Seite 5 und 6). „Soll“ bedeutet hier, es muss Betreuung angeboten werden, es kann aber in begründeten Fällen hiervon abgewichen werden. Gleichermaßen sollen alternativ die Kosten für Kinder- bzw. Pflege­betreuung erstattet werden. Weisen Sie ggf. Beschäftigte auf diese Möglichkeiten hin.

Wie Sie bei Berufsrückkehrerinnen aktiv werden

Leider finden sich in der Praxis auch diesbezüglich eher wenige Vor­bilder. Ehemals beurlaubte Beschäftigte und/oder Elternzeitler(innen) werden nur selten systematisch zur Wiedereingliederung geschult und fortgebildet. Eher findet sich die Praxis des „irgendwie bei der Arbeit wieder Reinkommens“, was für Frauen ein echter Wettbewerbsnach­teil ist. Auch hier können Sie als Gleichstellungsbeauftragte auf eine andere, bessere Praxis pochen und auf die Einhaltung von § 10 Abs. 3 in Verbindung mit § 10 Abs. 2 BGleiG drängen.

Meine Empfehlung: Prüfen Sie, ob in Ihrer Dienststelle Berufsrückkehrerinnen eine Anpassungsfortbildung erhalten

Sie sollten einmal in Ihrer Dienststelle überprüfen, wie der Um­gang mit Berufsrückkehrerinnen ist. Werden diese systematisch geschult, um möglichst schnell wieder reinzukommen? Oder erfolgt das eher nach dem Prinzip „Learning by Doing“? Ergrei­fen Sie ggf. die Initiative und regen die systematische Schulung dieses Personenkreises an, z. B. mit dem Muster-Schreiben weiter unten im Artikel.

Die folgende Checkliste hilft Ihnen, festzustellen, ob Ihr Arbeitgeber seinen Pflichten aus § 10 BGleiG hinsichtlich der Berufsrückkehrerin­nen nachkommt:

Checkliste (Bundesbehörde): Fortbildung Berufsrückkehrerinnen

So beheben Sie Defizite

Falls Defizite bei der Pflicht des Arbeitgebers aus § 10 BGleiG hinsichtlich der Berufsrückkehrerin­nen bestehen, sollten Sie von Ihrem Initiativrecht Ge­brauch machen und entsprechende Anträge auf Einrichtung von an­gemessenen Fortbildungen für Berufsrückkehrerinnen stellen. Unseren Antrag können Sie hierfür nutzen:

Muster-Schreiben (Bundesbehörde): Initiativantrag Fortbildung für Berufsrückkehrerinnen

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