Da es für Beschäftigte häufig schwierig ist, geschlechtsbezogene Diskriminierungen und Grenzüberschreitungen auch tatsächlich glaubhaft zu machen, ist es wichtig, dass Sie in Ihrem Amt im Vorfeld oder auch unterstützend für die Beschäftigten tätig werden. Sie haben verschiedene Aktionsfelder, in denen Sie mit Grenzüberschreitungen zu tun haben können. Welche das sind, haben wir Ihnen in der folgenden Übersicht zusammengestellt.
Sie als Gleichstellungsbeauftragte sind oft die erste Anlaufstelle für Frauen, die sich mittelbar oder auch unmittelbar benachteiligt fühlen oder von Belästigung bzw. sexueller Belästigung betroffen sind. Fragen Sie im Rahmen der Beratung stets genau nach, wie die diskriminierende Handlung aussah, und schätzen Sie ab, ob sich das Ganze auch glaubhaft machen lässt.
Weisen Sie die Betroffenen außerdem auf ihre Rechte nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz hin. Machen Sie deutlich, dass bei Schadenersatz- und Entschädigungsansprüchen die Fristen einzuhalten sind.
Selbstverständlich können Sie im Vorfeld von Diskriminierungen auch präventiv tätig werden. Sie könnten Ihrer Dienststellenleitung beispielsweise folgende Anregungen, die Sie der Übersicht entnehmen können, mittels Ihres Initiativrechts geben:
Stellen Sie im Rahmen der Beteiligung fest, dass Beschäftigte wegen des Geschlechts diskriminiert werden, so können Sie selbstverständlich unmittelbar tätig werden. Liegt die Benachteiligung in einem Gespräch, z. B. dass Frauen in einem Vorstellungsgespräch nach der Sicherstellung der Kinderbetreuung gefragt werden, bitten Sie die fragende Person, diese Frage zurückzunehmen.
Sie können diese Diskriminierung auch in einem Votum bzw. einer Stellungnahme monieren oder auch ein Veto einlegen. Bei Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts können Sie im vollen Umfang Ihre Rechte nutzen und so Beschäftigte unterstützen.
Sie sollten stets unmittelbar einschreiten, wenn Sie eine Geschlechtsdiskriminierung feststellen. Nur wenn Sie konsequent sind, können Sie verdeutlichen, dass solche Vorgehensweisen nicht akzeptiert werden.
Beschäftigte, die diskriminiert werden, haben das Recht, formal bei der Beschwerdestelle eine Beschwerde einzulegen. Auch hier können Sie unterstützend tätig werden. Zum einen zunächst dadurch, indem Sie darauf hinweisen, dass dieses Recht besteht. Zum anderen aber auch, indem Sie Anregungen geben, wie das Beschwerdeverfahren ausgestaltet wird.
Sie sollten zudem Beschwerden im Blick behalten. Wie wird in Ihrer Dienststelle damit umgegangen? Was sind die Konsequenzen, wenn einer Beschwerde nachgegeben wird? Wird hier z. B. das Opfer versetzt oder aber die Täterin?
Unterstützen Sie Beschäftigte mit Ihren vielfältigen Handlungsmöglichkeiten. Der Gesetzgeber hat Ihnen gutes Werkzeug an die Hand gegeben. Nutzen Sie dies in der Praxis und setzen Sie sich aktiv gegen Grenzüberschreitungen ein.