30.06.2021

Ihre Beteiligungs- und Mitwirkungsrechte als Gleichstellungsbeauftragte

Sie sind als Gleichstellungsbeauftragte gemäß den Frauengleichstellungsgesetzen in Bund und Ländern an allen personellen, organisatorischen und sozialen Angelegenheiten Ihrer Dienststelle zu beteiligen, soweit die Gleichstellung von Frauen mit Männern betroffen ist. Ihre Beteiligung ist in allen Verfahrensschritten der jeweiligen Maßnahme gegeben.

Abmahnung

Im Rahmen von Abmahnungen, die regelmäßig Kündigungen vorbereiten, sind Sie als Gleichstellungsbeauftragte ins Boot zu holen. Gleichstellungsrechtliche Aspekte sind in Bezug auf die Abmahnung denkbar, wenn beispielsweise eine solche erfolgt, weil eine Beschäftigte wegen der Öffnungszeiten der Kindertagesstätte regelmäßig zu spät in den Dienst kommt. Dies muss ein Arbeitgeber gegebenenfalls aufgrund der Rücksichtnahme auf Familienpflichten tolerieren.

Gegen eine unberechtigte Abmahnung können sich Beschäftigte wehren: Sie können entweder eine Gegendarstellung zur Personalakte einreichen oder aber auch einklagen, dass die Abmahnung aus der Personalakte entfernt wird. Wurde ein Verstoß abgemahnt, so ist er für eine Kündigung verbraucht, das heißt, es kann frühestens und je nach Schwere des Verstoßes erst im Wiederholungsfall gekündigt werden. Info: Halten Sie eine Abmahnung für rechtswidrig, so müssen Sie bei einem Einspruch daran denken, dass Sie den Verstoß gegen Gleichstellungsrecht stets begründen müssen.

Abordnung

Auch bei der Abordnung haben Sie als Gleichstellungsbeauftragte ein Wörtchen mitzureden, jedenfalls dann, wenn eine Abordnung die Dauer von 3 Monaten überschreitet. Gleichstellungsrechtlich relevant kann hier sein, ob durch die Abordnung beispielsweise die Unterrepräsentanz von Frauen noch weiter sinkt oder aber durch eine Abordnung bestimmte karrierefördernde Qualifikationen erworben werden.

Ausbildungsplätze

Selbstverständlich sind Sie als Gleichstellungsbeauftragte auch bei der Vergabe von Ausbildungsplätzen zu beteiligen. Ihre Beteiligung umfasst alle Schritte von der Ausschreibung bis hin zur tatsächlichen Auswahl. Hierbei wird insbesondere darauf zu achten sein, dass in von Frauen unterrepräsentierten Bereichen bei gleicher Leistung, Eignung und Befähigung gemäß Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz (GG) Frauen bevorzugt für Ausbildungsplätze vorzusehen sind. Hierauf sollten Sie insbesondere in sogenannten männerdominierten Bereichen achten, etwa im IT-Bereich.

Betriebliches Eingliederungsmanagement

Auch beim betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) für erkrankte Beschäftigte sind Sie immer einzubeziehen. Hier werden Sie stets darauf zu achten haben, inwieweit Frauen in gleicher Weise behandelt werden wie Männer und ob spezifische Maßnahmen für Frauen zur Unterstützung der Wiedereingliederung erforderlich sind.

Auch wenn das Sozialgesetzbuch Neuntes Buch dies nicht ausdrücklich vorsieht und eher die übrigen Interessenvertretungen in den Blick nimmt, so stellt das BEM eine personelle Angelegenheit dar, in die Sie einzubeziehen sind.

Bewerbung

Im Rahmen von Auswahlverfahren sind Ihnen alle Bewerbungen zu einer Stelle vorzulegen, damit Sie überprüfen können, ob tatsächlich alle qualifizierten Frauen in den Kreis der Bewerber ausgewählt wurden, die zum Vorstellungsgespräch eingeladen werden sollen. Weiter werden Sie darauf zu achten haben, dass in Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, ebenso viele Frauen wie Männer eingeladen werden.

Disziplinarverfahren

Im Rahmen von Disziplinarverfahren ist die Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten durchaus umstritten. Inwieweit Gleichstellungsbeauftragte bei Disziplinarverfahren zu beteiligen sind, klärt derzeit das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG). Nach der hier vertretenen Auffassung müssen Sie auch im Rahmen von Disziplinarverfahren beteiligt werden, um sicherzustellen, dass bei Männern und Frauen disziplinarisch in gleicher Weise vorgegangen wird.

Familienpflegezeit

Seit dem 1.1.2012 ist das neue Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) in Kraft getreten. Auch wenn derzeit in der Praxis hier noch nicht viel passiert, so sind Sie doch bei Anträgen von Beschäftigten, die Familienpflegezeit in Anspruch nehmen wollen, stets zu beteiligen. Ihr Beteiligungsrecht erstreckt sich nicht nur auf den konkreten Antrag, sondern auch auf etwaige Vereinbarungen zur Familienpflegezeit auf der betrieblichen Ebene.

Gleichstellungsplan

Sie sind bei der Erstellung des Frauenförder- und Gleichstellungsplanes von Anfang an zu beteiligen. Er ist Ihnen also bereits im Entwurf vorzulegen und Sie sind in die ständige Weiterentwicklung des Planes einzubeziehen. Dies betrifft sowohl das Datenmaterial als auch die konkreten Ziele- und Maßnahmenplanung. Es bietet sich hier an, den Gleichstellungsplan gegebenenfalls in enger Kooperation mit der Personalentwicklung zu konzipieren, um eigene Vorschläge möglichst früh einbringen zu können. Zur Erstellung selbst bleibt aber die Dienststelle verpflichtet, dies ist keineswegs Ihre Aufgabe.

Umbauten/Neubauten

Da Umbauten und Neubauten zu den organisatorischen Angelegenheiten gehören, können Sie als Gleichstellungsbeauftragte auch hierauf gleichstellungsbezogen Einfluss nehmen. Dies wird sich insbesondere auf die Gestaltung eines Neubaus oder Umbaus beziehen. Bestimmte Genderaspekte sind zu beachten, beispielsweise dass Fenstergriffe nicht in für Frauen unerreichbarer Höhe angebracht werden oder aber bodentiefe Fenster in Büros ungewünschte Einblicke unter die Röcke der hier beschäftigten Frauen erlauben. Gleiches gilt für den gläsernen Fahrstuhl: Auch hier muss sichergestellt sein, dass Frauen vor unliebsamen Blicken geschützt sind. Hierauf sollten Sie als Gleichstellungsbeauftragte von Anfang an Einfluss nehmen.

Umsetzung/Versetzung

Selbstverständlich ist die Gleichstellungsbeauftragte auch im Rahmen von Umsetzungen und Versetzungen von Beschäftigten in der Dienststelle zu beteiligen. Umsetzung und Versetzung können sich durchaus auf die Repräsentanzverhältnisse in den jeweiligen Abteilungen beziehungsweise Bereichen auswirken. Weiter ist hier zu beachten, dass durch Umsetzung oder Versetzung oftmals sogenannte Sprungbrettstellen besetzt werden, die die Übernahme höherwertiger Tätigkeiten vorbereiten. Auch insoweit sollten Sie als Gleichstellungsbeauftragte hier von Ihren Rechten Gebrauch machen.

Fazit

Deutlich geworden ist in dieser Zusammenstellung (die keineswegs abschließend ist), dass die Gleichstellungsaspekte und auch rechtlichen Grundlagen, die Sie in Ihrer Praxis zu berücksichtigen haben, vielfältig sind, aber auch vielfältige Chancen in sich bergen. Nutzen Sie diese, um damit einen wichtigen Beitrag zu mehr Geschlechtergerechtigkeit zu leisten.

Weitere Beiträge zu diesem Thema

 

23.10.2017
Die wichtigsten Fristen für Betriebsräte

Auch Betriebsräte haben Fristen einzuhalten. 1.    Ihr Arbeitgeber hat Sie vor jeder Kündigung von Arbeitnehmern anzuhören. Die Anhörung zur Kündigung ist in § 102 Betriebsverfassungsgesetz festgelegt. Sie... Mehr lesen

23.10.2017
Sonderurlaub

Jeder Arbeitnehmer hat einen bestimmten Urlaubsanspruch, den Erholungsurlaub. Urlaub aus einem anderen Grund, zu einem anderen Zweck, ist Sonderurlaub, wie beispielsweise für ein Studium, zur Pflege kranker eigener Kinder… Mehr lesen