04.12.2019

Auch Gleichstellungsbeauftragte müssen eine Leistungszulage erhalten

Tarifbeschäftigte wie auch Beamtinnen erhalten unter bestimmten Voraussetzungen eine Leistungszulage bzw. ein leistungsorientiertes Entgelt. Bei Ihnen darf im Amt aber die Leistung nicht beurteilt werden. Wie Sie als Gleichstellungsbeauftragte aber dennoch zu einer Zulage kommen, habe ich Ihnen hier zusammengestellt.

Alle Frauengleichstellungsgesetze des Bundes und der Länder sehen vor, dass Sie aufgrund Ihrer Amtsübernahme nicht benachteiligt werden dürfen. Dieses Benachteiligungsverbot bezieht sich auf den gesamten Arbeitsbereich: von der Entfristung über die Bezahlung bis hin zur Beförderung und den beruflichen Aufstieg.

Da Sie im Amt als Gleichstellungsbeauftragte oft nicht beurteilt werden dürfen, könnten hieraus Nachteile für Sie entstehen. Beispielsweise wenn Sie sich bewerben oder aber auch bei der Gewährung einer Leistungszulage oder Prämie, die für gewöhnlich von der Erreichung von Zielvorgaben oder Beurteilungen abhängt.

Fiktive Nachzeichnung als Beurteilungsersatz

Um solche Benachteiligungen zu verhindern, wird die sogenannte fiktive Nachzeichnung Ihres beruflichen Werdegangs als Beurteilungssurrogat beispielsweise im Bundesgleichstellungsgesetz angeordnet. Bei freigestellten Personalräten hat die fiktive Nachzeichnung eine lange Praxis, die von der Rechtsprechung ausgestaltet worden ist.

Bei der fiktiven Nachzeichnung Ihres beruflichen Werdegangs muss Ihr Arbeitgeber eine Vergleichsgruppe zum Freistellungs- bzw. Entlastungszeitpunkt bilden. Anhand derer wird dann Ihre berufliche Entwicklung analog fortgeschrieben.

Sind z. B. 50 % der Personen Ihrer Vergleichsgruppe befördert worden, so sind Sie – im Rahmen der fiktiven Nachzeichnung – als Nächstes dran. Gleiches gilt für Tarifbeschäftigte beim beruflichen Aufstieg.

Fiktive Nachzeichnung auch bei der Leistungszulage bzw. Leistungsprämie

Da Sie auch im Rahmen des Entgelts nicht benachteiligt werden dürfen, muss die fiktive Nachzeichnung auch in Bezug auf eine Leistungsprämie bzw. Leistungszulage – wie bei Personalräten – erfolgen. Erhalten 50 % der Personen Ihrer Vergleichsgruppe eine Zulage, muss Ihnen diese auch gewährt werden.

Auch Entgeltbestandteile muss Ihr Arbeitgeber nachzeichnen

Ihr Arbeitgeber muss darauf achten, dass Ihnen keine Nachteile durch eine etwaige Freistellung entstehen. Daher muss er Ihnen wie den übrigen Beschäftigten, die mit Ihnen vergleichbar sind, eine Leistungsprämie zahlen, wenn diese eine solche erhalten.

Dies geschieht im Rahmen der sogenannten fiktiven Nachzeichnung – in diesem Fall Ihrer Leistung, die Sie ohne Freistellung erbracht hätten.

Nutzen Sie das folgende Muster-Schreiben, um die Vergleichsgruppe feststellen zu lassen:

Muster-Schreiben: Feststellung der Vergleichsgruppe

 

Die Gleichstellungsbeauftragte
im Hause

An die Dienststellenleitung, vertreten durch die Personalleiterin Frau …
im Hause

Feststellung meiner Vergleichsgruppe

Sehr geehrte Frau …,

ich wurde mit Wirkung zum 1.8.2018 zu 75 % von meinen Hauptleistungspflichten entbunden und für die Gleichstellungsarbeit als Gleichstellungsbeauftragte freigestellt.

Damit mir keine Nachteile durch die Freistellung entstehen, da ich ja nicht mehr zu beurteilen bin, bitte ich Sie, meine Vergleichsgruppe festzustellen und mir diese mitzuteilen. Bekanntlich wird diese für die fiktive Nachzeichnung meines beruflichen Werdegangs sowie zur Feststellung, inwieweit mir eine Leistungszulage zu gewähren ist, benötigt.

Bitte teilen Sie mir meine Vergleichsgruppe bis zum … mit. Für ein persönliches Gespräch stehe ich gern zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Die Gleichstellungsbeauftragte

Weigert sich Ihr Arbeitgeber, die Vergleichsgruppe zu benennen bzw. festzustellen, können Sie von Ihren Vetorecht Gebrauch machen und entweder einen Einspruch, Widerspruch oder eine Beanstandung einlegen.

Fazit: Sie stehen nicht außen vor

Auch Sie als Gleichstellungsbeauftragte müssen von der Vergabe von Leistungsprämien profitieren. Anhand der fiktiven Nachzeichnung muss festgestellt werden, ob auch Sie eine Leistungsprämie erhalten.

Hierzu muss Ihr Arbeitgeber eine Vergleichsgruppe für den Zeitpunkt Ihrer Freistellung bilden. In die Vergleichsgruppe müssen alle Personen mit einbezogen werden, die in Bezug auf Ihre bisherige Leistungsfähigkeit mit Ihnen vergleichbar sind. Lassen Sie die Vergleichsgruppe möglichst zeitnah zum Freistellungszeitpunkt ermitteln.

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