08.05.2018

Als Gleichstellungsbeauftragte sind Sie nicht Mitglied der Auswahlkommission?

Immer wieder wird in der Praxis gefragt, ob die Gleichstellungsbeauftragte ein stimmberechtigtes Mitglied der Auswahlkommission bei der Personalauswahl sein kann. So auch von einer Seminarteilnehmerin und Leserin:

Frage einer Leserin: Ich bin Gleichstellungsbeauftragte in einer Körperschaft des öffentlichen Rechts des Landes Thüringen. Bei uns in der Dienststelle bin ich als Gleichstellungsbeauftragte bei allen Vorstellungsgesprächen dabei und stimme zum Schluss auch immer mit ab, wer ausgewählt werden soll. Vor Kurzem hörte ich, dass dieses Vorgehen gar nicht richtig ist und ich nicht Mitglied der Auswahlkommission bin. Stimmt das? Und welche Konsequenzen hat es, wenn ich als Nichtmitglied mit abstimme?

Rechtsanwältin Horstkötter: Aus meiner Sicht sind Sie als Gleichstellungsbeauftragte tatsächlich keinesfalls Mitglied der Auswahlkommission im Personalauswahlverfahren. Dies ergibt sich schon aus Ihrer Position als sogenanntes „Kontrastorgan“ der Verwaltung und Ihrer Aufgabenstellung.

Eine Auswahlkommission setzt sich aus Personen zusammen, die über die Personalauswahl entscheiden oder aber die Entscheidung vorbereiten. Sie als Gleichstellungsbeauftragte hingegen sollen diesen Entscheidungsprozess kritisch und gleichstellungsbezogen überwachen und begleiten, nicht aber mitentscheiden.

Vielmehr ist es Ihre Aufgabe, im Nachgang des Auswahlgesprächs zu der beabsichtigten Personalauswahlentscheidung zunächst Ihr Votum abzugeben, und zwar innerhalb von 7 Arbeitstagen. Und dann, wenn nötig, auch einen Einspruch gegen die beabsichtigte Entscheidung der Auswahlkommission einzulegen, wenn sie gegen Gleichstellungsrecht verstößt.

Wenn Sie zukünftig nicht mehr mit abstimmen möchten, sollten Sie dies in Ihrer Dienststelle deutlich machen, etwa mit dem folgenden Muster-Schreiben:

Muster-Schreiben: Austritt aus der Auswahlkommission

Die Gleichstellungsbeauftragte
im Hause

An die Dienststellenleitung
im Hause

Abstimmung in der Auswahlkommission

Sehr geehrte Frau …,

hier im Hause ist es gängige Praxis, dass ich als Gleichstellungsbeauftragte als Teil der Auswahlkommission an der Schlussabstimmung zu der auszuwählenden Kandidatin gleichberechtigt teilnehme und meine Stimme abgebe. Nunmehr habe ich erfahren, dass dieses Vorgehen rechtlich problematisch sein könnte, da ich in meiner Funktion als Gleichstellungsbeauftragte an der Auswahlrunde teilnehme und nicht als Mitentscheiderin.

Ich werde daher zukünftig nicht mehr mit abstimmen, sondern, so wie es § 18 Abs. 3 Thüringer Gleichstellungsgesetz (ThürGleichG) vorsieht, mein Votum nach Vorlage der Beteiligungsangelegenheit abgeben.

Ich bitte Sie, unsere Personalverwaltung darauf hinzuweisen und gleichermaßen anzuweisen, mir nach Abschluss der Vorstellungsgespräche dann die entsprechenden Unterlagen zur Stellungnahme gemäß § 18 Abs. 3 ThürGleichG übermittelt werden.

Mit freundlichen Grüßen, die Gleichstellungsbeauftragte

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