27.04.2017

Mitwirkungsrechte – Ihre Rechts- und Dienststellung

Insoweit sind Sie als Gleichstellungsbeauftragte unabhängig von dem jeweiligen Konzept stets weisungsungebunden in Ihrer Tätigkeit. Dies ergibt sich aus Ihrer Organstellung und der Notwendigkeit einer unabhängigen Amtsausübung.

Tipp
Sie sind als Gleichstellungsbeauftragte Organ der Dienststelle und weisungsfrei im Amt. Dies sollten Sie stets im Kopf behalten und sich darauf berufen, falls Ihre Weisungsfreiheit übergangen wird.

So sieht Ihre Freistellung/Entlastung aus

Alle Frauengleichstellungsgesetze sehen vor, dass Sie als Gleichstellungsbeauftragte im erforderlichen Umfang von Ihrer sonstigen dienstlichen Tätigkeit entlastet oder freigestellt werden, um Ihren gesetzlichen Auftrag wahrnehmen zu können.

Folgende Generalklausel findet sich in allen Gesetzen: „Die Gleichstellungsbeauftragte ist im erforderlichen Umfange freizustellen.“ In der Praxis bezieht sich die Verpflichtung zur Freistellung zunächst stets auf den konkreten Einzelfall, also auf eine ad hoc Freistellung. Diese erfolgt immer dann, wenn Art und Umfang der Tätigkeit ein regelmäßiges, messbares Zeitvolumen der üblichen Arbeitszeit beanspruchen. Hiervon wird bei Ihnen als der Gleichstellungsbeauftragten fast immer auszugehen sein. Günstig ist es daher, mit dem Dienstherrn über ein festes Stundenkontingent der Freistellung für den Regelfall zu verhandeln, falls Ihr Gesetz nur die Generalklausel beinhaltet.

In vielen Gesetzen finden sich aber mittlerweile Mindestvorgaben zur Freistellung, die sich meist an Schwellenwerten orientieren, in der Regel an der Anzahl der Beschäftigten. Das BGleiG geht zum Beispiel von einer Mindestfreistellung von 50 % der regelmäßigen betrieblichen Arbeitszeit aus. Darüber hinaus müssen aber auch die individuellen Gegebenheiten in der Dienststelle berücksichtigt werden. Den Umfang Ihrer Freistellung/Entlastung stellen Sie selbst fest. (Bundesarbeitsgericht (BAG), 21.11.2002, Az. 6 AZR 53/01; Landesarbeitsgericht (LAG) Bremen, 10.5.2006, Az. 2 Sa 213/05).

Tipp
Grundsätzlich stellen Sie als Gleichstellungsbeauftragte den Umfang Ihrer Freistellung/Entlastung selbst fest, da dies in Ihrem Ermessen und nicht in dem Ermessen der Dienststellenleitung liegt. Sie sollten dennoch einen Antrag auf Freistellung stellen und nicht nur den Umfang der gewünschten Freistellung mitteilen. Der Arbeitgeber/Dienstherr muss Sie dann entsprechend von Ihren Hauptleistungspflichten entbinden.

Den Anspruch auf Freistellung/Entlastung können Sie als Gleichstellungsbeauftragte in Bund und Ländern immer gerichtlich feststellen lassen, da es sich um ein arbeits- beziehungsweise dienstrechtliches (beamtenrechtliches) Verfahren zur Entbindung von den Hauptleistungspflichten als Beschäftigte handelt und nicht um ein gleichstellungsrechtliches Verfahren. Im Bundesrecht ist die Entlastung der Gleichstellungsbeauftragten in § 28 Abs. 2 BGleiG geregelt. Die Entlastungsregelung nach § 28 Abs. 2 BGleiG enthält eine Generalklausel, sieht aber im Satz 2 eine Staffelung vor, die an die Beschäftigtenzahlen in der Dienststelle anknüpft. Als Minimum ist eine Entlastung um die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit vorgesehen, eine Vollzeitentlastung für Gleichstellungstätigkeiten ist bei mehr als sechshundert Beschäftigten vorzunehmen.

Das ist neu
Nach Bundesrecht sind in großen Institutionen auch die Stellvertreterin oder Stellvertreterinnen neuerdings freizustellen. Allerdings nur dort, wo die Dienststelle einen großen Zuständigkeitsbereich oder komplexen Aufgabenbereich hat (§ 28 Abs. 5 BGleiG).

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