20.07.2018

Gleichstellungsbeauftragte: Ihr Recht auf aktive Teilnahme an allen Entscheidungsprozessen

Haben die Gleichstellungsbeauftragten ein Teilnahmerecht an den Besprechungen in ihrer Dienststelle? Was ist hierfür eigentlich die Rechtsgrundlage? Hier für Sie die wesentlichen Grundsätze zur aktiven Teilnahme an allen Entscheidungsprozessen.

Einfach sieht die Situation nach Bundesrecht aus: Hier wird in § 30 Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG) den Gleichstellungsbeauftragten ausdrücklich das Recht auf aktive Teilnahme an allen Entscheidungsprozessen zugestanden. Mittlerweile findet sich dieses Recht ausdrücklich auch in manchen Ländergesetzen, etwa in Brandenburg.

BVerwG hat dieses Recht näher ausgestaltet

Mit der Vorläuferregelung des § 30 (ehemals § 20) BGleiG hat sich das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) bereits im Jahr 2010 intensiver auseinandergesetzt (8.4.2010, Az. 6 C 3.09). Da die Regelung wortgleich in § 30 BGleiG aufgenommen wurde, kann die hierzu ergangene Rechtsprechung eins zu eins übernommen werden.

Das BVerwG führte in seiner Entscheidung aus, dass die Gleichstellungsbeauftragte gemäß § 20 BGleiG an allen Dienstbesprechungen, in denen Entscheidungen wesentlich gesteuert werden, ein Teilnahmerecht hat und insoweit von der Dienststellenleitung einzuladen ist.

Es machte weiter deutlich, dass das Recht auf aktive Teilnahme an allen Entscheidungsprozessen der eigentlichen Beteiligung (mittels einer Beteiligungsvorlage) und somit dem Einzelfall vorgelagert ist.

Sie sollen im Vorfeld von Maßnahmen Einfluss nehmen

Das Recht auf aktive Teilnahme existiert daher neben den Rechten auf Beteiligung in Einzelfällen und gibt Ihnen die Möglichkeit, sich bereits in Diskussionsprozesse zu personellen, organisatorischen und sozialen Angelegenheiten im Vorfeld einzubringen und darauf Einfluss zu nehmen.

In den Frauengleichstellungsgesetzen der Länder oder auch im Hochschulbereich oder in der Kommune, wo dieses Recht auf aktive Teilnahme nicht ausdrücklich geregelt ist, lässt sich nach meiner Auffassung ein solches Teilnahmerecht in der Regel aus anderen rechtlichen Grundlagen, aus der Systematik der Gesetze bzw. aus Ihrem Auftrag ableiten.

Teilnahme an Besprechungen nach den Ländergesetzen, nach Kommunalrecht und Hochschulrecht
Wenn diese rechtlichen Grundlagen es vorsehen, dass Sie bereits im Planungsstadium in alle Maßnahmen einzubeziehen sind und zudem zu überwachen haben, dass Gleichstellung als Leitprinzip (Gender Mainstreaming) bei allen Maßnahmen mitgedacht werden soll, müssen Sie nach meiner Auffassung denknotwendig zu allen Besprechungen, wo diese Maßnahmen gesteuert werden, mit eingeladen werden. Ob dies bei Ihnen der Fall ist, lässt sich den Gesetzen in der Regel entnehmen.

Sie finden entsprechende Regelungen in den Gesetzeszielen und/oder in den Grundsätzen des jeweiligen Gesetzes (zumeist im allgemeinen Teil des Gesetzes). Das folgende Muster-Schreiben können Sie nutzen, wenn Sie Ihr Recht auf aktive Teilnahme an Dienstbesprechungen einfordern möchten und bei Ihnen keine eindeutige Regelung – wie hier in Hessen – besteht.

Muster-Schreiben (Hessen): Teilnahme an Dienstbesprechungen

Die Gleichstellungsbeauftragte im Hause
An die Dienststellenleitung im Hause

Teilnahme an der jährlichen Führungsbesprechung zu den Zielfestlegungen der Dienststelle für das Jahr 2019

Sehr geehrte Frau …,

wie mir im Jour fixe mitgeteilt wurde, findet im September 2019 die jährliche Besprechung der Führungskräfte zu den Zielfestlegungen im Jahr 2019 in Wiesbaden statt.

Bisher haben Sie mir hierzu freundlicherweise immer im Nachgang die Protokolle übermittelt. Anhand der Protokolle konnte ich feststellen, dass die Themen, die dort besprochen wurden, stets auch Gleichstellungsrelevanz hatten.

Da ich nach dem Hessischen Gleichberechtigungsgesetz (HGlG) von Anfang an in alle Entscheidungen mit einzubeziehen bin und bereits im Planungsstadium von Maßnahmen Einfluss nehmen soll, bitte ich Sie, mich zukünftig zu dieser Tagung einzuladen.
Wichtig erscheint mir meine Teilnahme auch unter dem Aspekt, dass nach § 4 Abs. 1 HGlG das Konzept der Gleichstellung als Leitprinzip bereits im Vorfeld von Maßnahmen berücksichtigt werden muss und ich diese Berücksichtigung in meiner Funktion als Gleichstellungsbeauftragte gemäß § 17 Abs. 1 HGlG zu überprüfen habe.

Diese Aufgabe kann ich nur wahrnehmen, wenn ich tatsächlich vor Ort an der Besprechung und Diskussion teilnehme.
Auf die Entscheidung des BVerwG vom 8.4.2010 (Az. 6 C 3.09) weise ich hin. Die hier getroffenen Feststellungen sind auf das HGlG übertragbar. Gern können wir in der Angelegenheit auch ein persönliches Gespräch führen. Bitte geben Sie mir doch bis zum … Rückmeldung, ob von Ihrer Seite Bedenken gegen meine Teilnahme bestehen.

Mit freundlichen Grüßen


Die Gleichstellungsbeauftragte

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