20.10.2017

Diese Beschäftigungsverbote im Mutterschutz müssen Sie kennen

In arbeitsschutzrechtlicher Hinsicht sind die Beschäftigungsverbote während einer Schwangerschaft wichtig. Welche Tätigkeiten eine schwangere Kollegin ausüben darf und welche nicht, habe ich Ihnen in diesem Artikel zusammengefasst.

Diese individuellen Beschäftigungsverbote gibt es

Individuelle Beschäftigungsverbote orientieren sich immer an der persönlichen Situation der Schwangeren. Deshalb ist hierzu auch ein ärztliches Attest notwendig, wonach z. B.

  • die Arbeit Leben oder Gesundheit von Mutter und/oder Kind ge­fährdet (die werdende Mutter arbeitet z. B. als Röntgenkraft) oder
  • arbeitsplatzbedingter psychischer Stress eine Beschäftigung nicht mehr erlaubt, etwa wenn die werdende Mutter im Strafvollzug arbeitet (Bundesarbeitsgericht, 21.3.2001, Az. 5 AZR 352/99).

Solange das ärztliche Beschäftigungsverbot nicht aufgehoben ist, darf Ihr Dienstherr die Kollegin nicht zu der Arbeit heranziehen, die untersagt ist. Tut er es trotzdem, darf sie die Arbeit verweigern und verliert ihren Lohnanspruch nicht. Ihr Arbeitgeber kann vom Arzt Auskunft darüber verlangen, welche Arbeitsbedingungen er seinem Attest zugrunde gelegt hat. Das darf er auch, denn der Arzt gibt keine Auskunft über die Gesundheit der Kollegin an sich, sondern nur über die Voraussetzungen seiner Meinungsbildung.

Aus dieser Bescheinigung muss hervorgehen, von welchen Arbeits­bedingungen der Arzt ausgegangen ist und welche Einschränkungen bei der Arbeit denn bestehen sollen. Der Arbeitgeber kann sonst ar­gumentieren, dass sie doch hätte arbeiten müssen und die Arbeit zu Unrecht verweigert habe. Er könnte dann abmahnen und den Lohn einbehalten. Wenn die Rahmenbedingungen aber offengelegt werden, darf Ihr Dienstherr die schwangere Kollegin nicht beschäftigen oder muss den Rahmen so ändern, dass eine Beschäftigung möglich wird.

Meine Empfehlung: Betriebsärztliche Untersuchung darf abgelehnt werden

Eine Nachuntersuchung durch den Betriebs- oder einen Amts­arzt kann die Kollegin ablehnen. Der Dienstherr darf dies nur fordern, wenn er den Beweiswert des Attestes des Gynäkolo­gen berechtigt anzweifeln kann.

Was Sie in zeitlicher Hinsicht beachten müssen

Zunächst ist die Mutterschutzfrist vor der Geburt zu beachten, in der die Mutter nach eigener Erklärung aber arbeiten darf. Diese Erklärung kann sie jederzeit widerrufen (§ 3 Abs. 2 MuSchG). Ihr Dienstherr kann sie also nicht hierauf festnageln!

Meine Empfehlung: Klären Sie schwangere Kolleginnen auf

Häufig kennen Schwangere ihre Rechte nicht hinreichend. Klä­ren Sie sie daher auf. Erläutern Sie beispielsweise die individu­ellen und allgemeinen Beschäftigungsverbote. Weisen Sie auch darauf hin, dass sie ihre Erklärung, in den 6 Wochen vor der Ge­burt noch zu arbeiten, jederzeit widerrufen können. Schließlich können sich die Umstände – sprichwörtlich – ändern.

Diese allgemeinen Beschäftigungsverbote gibt es

Die wichtigsten Verbote sind in § 4 Abs. 1 bis 3 Mutterschutzgesetz (MuSchG) geregelt. Welche das sind, können Sie der folgenden Über­sicht entnehmen:

Übersicht: Allgemeine Beschäftigungsverbote für Schwangere und Stillende

Ausnahmen vom eben erwähnten Sonn-und Feiertagsbeschäftigungs­verbot gibt es jedoch in bestimmten Berufszweigen wie z. B. im Ver­kehrswesen, Gaststättenbereich, Krankenpflegebetrieb etc.

Wichtig: Mutterschutzwidriger Einsatz darf verweigert werden

Bei einem Beschäftigungsverbot darf die Schwangere die ge­fährdende Arbeit verweigern, ohne um ihren Arbeitsplatz oder ihren Lohn fürchten zu müssen.

Beschäftigungsverbot ist keine Krankschreibung

In meiner anwaltlichen Praxis merke ich immer wieder, dass Arbeit­nehmerinnen Beschäftigungsverbote mit Krankschreibungen, also mit Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, verwechseln. Ein fataler und vor allen Dingen kostspieliger Fehler. Warum? Bei einem Beschäftigungs­verbot muss Ihr Dienstherr anders als bei einer Arbeitsunfähigkeit den Lohn auch nach Ablauf von 6 Wochen weiterzahlen! Ihre Kollegin bleibt folglich während der gesamten Dauer des Verbots finanziell abgesichert. Dies gilt allerdings nur, wenn allein das Beschäftigungs­verbot den Ausschlag dafür gibt, dass die Schwangere mit der Arbeit aussetzt.

So prüfen Sie, ob ein Beschäftigungsverbot greift

In §§ 3 und 4 Mutterschutzgesetz (MuSchG) sind die sogenannten Beschäftigungsverbote für werdende Mütter festgelegt. Danach be­steht ein Beschäftigungsverbot insbesondere dann, wenn eine Gefährdung für Mutter und/oder Kind vorliegt.

Fazit: MuSchG muss strikt beachtet werden

Das MuSchG verpflichtet alle Arbeitgeber, sich sehr um den Schutz einer schwangeren Mitarbeiterin und des ungeborenen Kindes zu kümmern. Es sollte strikt eingehalten werden, geht es doch hier schließlich um die Gesundheit von Mutter und Kind. Die Nicht­beachtung der mutterschutzrechtlichen Regelungen kann für einen Arbeitgeber unangenehme Folgen haben. Nehmen Sie daher Ihre Überwachungsfunktion ernst und nutzen Sie Ihre Rechte zugunsten der beschäftigten Frauen.

Sie können hier auch Ihre Initiativrechte nutzen, falls Ihnen Missstände auffallen. Regen Sie beispielsweise an, dass der Stillraum athmosphärisch angenehm gestaltet wird. Außerdem könnte Ihr Arbeitgeber einen Ruheraum für Schwangere zur Verfügung stellen. Behalten Sie Schwangere in Ihrer Dienststelle stets im Blick. Diese Zeit ist für Beschäftigte nicht immer einfach und häufig wird im Erwerbsleben zu wenig Rücksicht auf die Lebenssituation von Schwangeren genommen. Dies sollten Sie sich stets vor Augen halten und Ihre Kolleginnen mittels Ihrer Rechte besonders unterstützen.

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