07.11.2017

Frist bei Diskriminierungsansprüchen

Die Frist zur Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) läuft ab Eingang der Ablehnungs-E-Mail beim Provider des Arbeitnehmers. So hat es das Landesarbeitsgericht Hessen entschieden (1.11.2016, Az. 8 Sa 301/16).

Der Fall: Eine Frau bewarb sich auf eine Stellenanzeige. Mit E-Mail vom 13.5.2015, in dem E-Mail-Postfach bei ihrem Anbieter GMX eingegangen um 15:19 Uhr, teilte die Arbeitgeberin ihr mit, dass sie nicht genommen werde. Die Frau fühlte sich diskriminiert und klagte einen Anspruch auf Entschädigung ein. Am 16.7.2015 ging die Klage beim Arbeitsgericht ein. Die Arbeitgeberin meint nun, der Anspruch sei verfristet. Denn die Bewerberin hätte ihren Anspruch innerhalb einer Frist von 2 Monaten schriftlich geltend machen müssen.

 

Die Entscheidung des Gerichts: Die Frist zur Geltendmachung von Schadenersatz- und Entschädigungsansprüchen nach dem AGG beginnt im Fall einer Bewerbung mit Zugang der Ablehnung. Geht dem Bewerber die Ablehnung per E-Mail zu, läuft die Frist ab dem vom Provider gespeicherten Datum. Eine tatsächliche Kenntnisnahme des Ablehnungsschreibens ist nicht erforderlich.

Darüber hinaus kann im E-Mail-Verkehr, anders als bei einem rein postalischen Schriftverkehr, aufgrund der Angaben des Providers erkannt werden, an welchem Tag und zu welcher Uhrzeit die E-Mail mit der Ablehnung zugegangen ist. Es ist demnach jederzeit ersichtlich, wann die Ausschlussfrist in Gang gesetzt wurde, und dementsprechend auch, wann sie ablaufen wird. Die Klage der Bewerberin wurde abgewiesen.

Fazit

Machen Sie Ihre Kolleginnen und Kollegen nochmals auf die 2 Fristen aufmerksam, die sie nach dem AGG zu beachten haben:

  1. § 15 AGG: Binnen 2 Monaten muss der Anspruch schriftlich geltend gemacht werden.
  2. § 61b Arbeitsgerichtsgesetz: Eine Klage auf Entschädigung ist dann innerhalb von 3 Monaten, nachdem der Anspruch schriftlich geltend gemacht worden ist, zu erheben.

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