Arbeitserlaubnis

Arbeitserlaubnis war die von der Bundesagentur für Arbeit gegenüber Ausländern erteilte Genehmigung, im Bundesgebiet einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen zu dürfen (§ 284 SGB III in der bis 31. Dezember 2004 geltenden Fassung). Die förmliche Arbeitserlaubnis ist durch das Zuwanderungsgesetz abgeschafft worden. An ihre Stelle ist am 1. Januar 2005 der Aufenthaltstitel getreten, in den die Berechtigung, einer entgeltlichen Tätigkeit nachzugehen, eingetragen wird. Der Aufenthaltstitel ist ein Verwaltungsakt, der von der Ausländerbehörde erteilt wird. Soweit er Festlegungen über die Ausübung einer Beschäftigung enthält, bedarf er im Allgemeinen der behördeninternen Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (§ 39 Aufenthaltsgesetz [AufenthG]).(Quelle: Wikipedia)