Arbeitsverweigerung

Mit der Unterzeichnung eines Arbeitsvertrages hat sich nicht nur der Arbeitgeber zur monatlichen Gehaltszahlung verpflichtet, sondern auch der Arbeitnehmer muss eine entsprechende Gegenleistung bringen. Kommen Arbeitnehmer ihrer Arbeitspflicht aber nicht nach, liegt Arbeitsverweigerung vor. Der Arbeitgeber kann diese Arbeitnehmer dann abmahnen. Allerdings nur, wenn die Verweigerung grundlos erfolgt.

Als Arbeitsverweigerung gilt es also, wenn Sie

  1. unentschuldigt bei der Arbeit fehlen,
  2. zwar anwesend sind, Ihre Pflichten aber mehrfach (!) nicht oder nicht vollständig erfüllen,
  3. keine Überstunden ableisten, obwohl Sie vertraglich dazu verpflichtet wären,
  4. eine Krankheit „androhen“, um den Arbeitgeber dadurch zu erpressen.

Allerdings können Arbeitnehmer auch ein Zurückbehaltungsrecht an ihrer Arbeit haben, wenn z. B. der Arbeitgeber mehrmals in Folge den Lohn nicht gezahlt hat.