Drei-Wochen-Frist / 3-Wochen-Frist (Verweis Klagefrist)

Soll gegen eine Kündigung gerichtlich vorgegangen werden, muss die Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erklärt werden. Auch die Feststellung der Unwirksamkeit einer Befristung muss innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Befristungsende geltend gemacht werden. Verstreicht die Frist fruchtlos, dann sind die Kündigung bzw.  Befristung wirksam.