Faktisches Arbeitsverhältnis

Es kann sich nach Arbeitsbeginn herausstellen, dass der geschlossene Arbeitsvertrag unwirksam ist –  etwa durch eine Anfechtung oder weil der Geschäftspartner nicht geschäftsfähig war. Dann besteht das Problem der Rückabwicklung – normalerweise wäre der Lohn zurückzuzahlen und die Arbeitsleistung herauszugeben. Letzteres ist aber im  Normalfall nicht möglich, so dass im Arbeitsrecht die Besonderheit besteht, dass man das Arbeitsverhältnis grundsätzlich für die Vergangenheit als wirksam ansieht und die Leistungen so einbehalten werden können. Der Arbeitnehmer sollte dies immer im Hinterkopf behalten, denn zahlte er den Lohn zurück, würde er benachteiligt.