Freiwilligkeitsvorbehalt

Sonderzahlungen kann der Arbeitgeber mit einem Freiwilligkeitsvorbehalt versehen. Er behält sich damit jährlich die Entscheidung vor, ob er eine Sonderzahlung leistet oder nicht und macht deutlich, dass auch bei wiederholter Zahlung kein Rechtsanspruch hierauf besteht. Arbeitnehmer sollten immer darauf achten, ob der Arbeitgeber den Freiwilligkeitsvorbehalt vergessen hat oder dieser unwirksam ist, denn dann kann eine betriebliche Übung entstehen.