Nichtraucherschutz

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, seine Arbeitnehmer vor den Gefahren des Passivrauchens zu schützen, § 5 ArbStättV. Er muss dabei aber die Interessen von Nichtrauchern und Rauchern unter einen Hut bringen. Die Nichtraucher haben Anspruch auf einen rauchfreien Arbeitsplatz, die Raucher ein Recht zu rauchen. Die Lösung sind Raucherzonen – z. B. in der Teeküche. Die Gerichte haben bereits einen überdachten Unterstand auf dem Hof als Raucherecke als ausreichend erachtet.