Urlaubsübertragung

Laut § 7 Abs. 3 BUrlG muss der Jahresurlaub grundsätzlich im laufenden Kalednerjahr genommen werden. Ist dies nicht geschen, verlällt der Urlaubsanspruch. Eine Urlaubsübertragung von nichtgenommenen Urlaubstagen in das Folgejahr, kommt nur unter bestimmten Voraussetzungen in Betracht. Dann müssen die Urlaubstage in den ersten 3 Monaten beantragt und auch genommen werden.

Siehe auch Resturlaub