17.11.2019

Arbeitskollege muss Schmerzensgeld zahlen!

Ein gutes Arbeitsklima ist sicherlich Gold wert.Wenn sich Kollegen am Arbeitsplatz gut verstehen und Spaß bei der Arbeit haben, fällt alles leichter. Neckereien können somit den „Wohlfühlfaktor“ erhöhen. Andererseits führen derartige„Albernheiten“ auch sehr schnell dazu, unachtsam zu werden. Und schon ist sie da – die Verletzung des Kollegen. Innerhalb einer Sekunde wird aus Spaß Ernst. Aus unbeschwertem Lachen ernsthafte Sorgen um die Gesundheit.Was geschieht nun? Muss jetzt der„albernde“ Kollege Schadenersatz leisten?

Grundsätzlich ist das nicht der Fall. Hierfür sorgt die Vorschrift des § 105 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) VII, die Schadenersatzzahlungen unter Kollegen verhindern will.
Dass diese Vorschrift aber nicht uneingeschränkt Anwendung findet, musste jetzt ein beklagter Arbeitskollege in dem Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein erfahren (26.4.2016, Az. 1 Sa 247/15).

Sachverhalt: Hier verlangte der Kläger von dem Beklagten die Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 € für eine verursachte schwere Körperverletzung. Beide waren bei einer Baufirma als Arbeiter beschäftigt. Am Schadentag neckten und veralberten sich die Parteien wechselseitig. Letztlich fuhr der Beklagte mit einem Gabelstapler an den Kläger heran, um diesen in die Brust zu zwicken. Dabei fuhr er mit dem linken Hinterrad des Gabelstaplers 2-mal über den Fuß des Klägers. Es kam hierdurch zu schweren Fußverletzungen.

Die Entscheidung des LAG: Das Berufungsgericht ging – genauso wie die erste Instanz – davon aus, dass der Beklagte durch das Fahren des Gabelstaplers schuldhaft die Gesundheit des Klägers verletzt hatte. Seine Fußverletzungen rechtfertigten auch das geltend gemachte Schmerzensgeld von 10.000 €. Einzig zu klären war damit die rechtliche Frage, ob der Haftungsausschluss des § 105 Abs. 1 SGB VII greifen konnte – also der Schaden durch eine „betriebliche Tätigkeit“ verursacht wurde.

Dabei kommt es darauf an, zu welchem Zweck die zum Schadenereignis führende Handlung bestimmt war. Ein Schaden, der nicht in Ausführung einer betriebsbezogenen Tätigkeit verursacht wird, sondern nur bei Gelegenheit der Tätigkeit im Betrieb, ist dem persönlichen/privaten Bereich des schädigenden Arbeitnehmers zuzurechnen. Um einen solchen Fall handelt es sich insbesondere dann, wenn der Schaden infolge einer neben der betrieblichen Arbeit verübten gefahrenträchtigen Spielerei, Neckerei oder Schlägerei eintritt (Bundesarbeitsgericht, 19.3.2015, Az. 8 AZR 67/14).

Nach diesen Maßstäben sah es das LAG als erwiesen an, dass der beim Kläger eingetretene Schaden anlässlich einer „Neckerei“ durch den Beklagten entstanden war. Dabei unterstellte das Gericht zugunsten des Beklagten, dass er grundsätzlich den Gabelstapler in die Betriebshalle fahren wollte, um ihn dort abzustellen.

Dieser Weg führte ihn aber keineswegs so am Kläger vorbei, dass er zwangsläufig dessen Fuß hätte überrollen müssen. Der Weg, den der Beklagte mit seinem Gabelstapler zur Halle hatte nehmen müssen, hatte eine Breite von 10 m. Es wäre dem Beklagten also ohne Weiteres möglich gewesen, auf direktem Weg in die Halle zu fahren, um das Fahrzeug abzustellen. In dem Moment, als der Beklagte diesen Weg verließ, und einen Umweg machte, um den Kläger in die Brust zu zwicken, endete auch die betriebsbezogene Tätigkeit. Das vom Beklagten genutzte Betriebsmittel war nur noch „bei Gelegenheit der Tätigkeit im Betrieb“ benutzt worden.

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