10.02.2017

Auch Elternzeitler bei Massenentlassung geschützt

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) beschäftigte sich im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde mit der Frage, ob die Schutzvorschriften bei Massenentlassung auch zugunsten solcher Mitarbeiter greifen, denen nicht in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang gekündigt wird.

Wird einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter in Elternzeit nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen 30-Tage-Frist gekündigt und verliert sie oder er deshalb den Massenentlassungsschutz, verstößt dies gegen das verfassungsrechtliche Gleichheitsgebot.

Hintergrund der Verfassungsbeschwerde

Die Mitarbeiterin in Elternzeit war bei einer Fluggesellschaft beschäftigt, die Ende 2009 ihre Tätigkeit in Deutschland einstellte und alle Beschäftigten entließ. Diese Kündigungen erwiesen sich später als unwirksam. Nachdem die dafür zuständige Landesbehörde die Kündigung der Elternzeitlerin ausnahmsweise für zulässig erklärt hatte, wurde auch sie später entlassen. Die von ihr erhobene Klage gegen die Kündigung blieb erfolglos: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) meinte, ihre Kündigung sei nicht anzeigepflichtig gewesen, weil keine Massenentlassung vorgelegen habe. Denn die Kündigung stehe nicht im zeitlichen Zusammenhang mit den übrigen Entlassungen. Da sich die Frau durch dieses Urteil diskriminiert fühlte, erhob sie Verfassungsbeschwerde.

Die Entscheidung

Mit Erfolg! Das höchste deutsche Gericht hob das BAG-Urteil auf (BVerfG, 8.6.2016, Az. 1 BvR 3634/13). Es verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz, die Mitarbeiterin aufgrund ihrer Elternzeit vom Anwendungsbereich des Massenentlassungsschutzes auszuschließen, heißt es in der Begründung.

Denn in den Fällen einer Betriebsstilllegung würden die zuständigen Aufsichtsbehörden die Kündigung trotz Elternzeit regelmäßig für zulässig erklären. Das Warten auf die behördliche Genehmigung führe aber dann dazu, dass die Kündigung des Elternzeitlers erst nach dem für eine Massenentlassung relevanten 30-Tage-Zeitraum (§ 17 Abs. 1 Kündigungsschutzgesetz: „innerhalb von 30 Tagen“) erklärt werden könne. Diese Benachteiligung sei in keiner Weise zu rechtfertigen.

Fazit

§ 18 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz lässt die Kündigung eines Mitarbeiters in Elternzeit nur ausnahmsweise und mit behördlicher Erlaubnis zu. Dieser Sonderkündigungsschutz würde dem Elternzeitler aber zu einem Nachteil gereichen, liefe der Massenentlassungsschutz hier ins Leere, weil es aufgrund des Verwaltungsverfahrens zu einem späteren Kündigungstermin kommt. Deshalb darf es hier nicht auf die 30-Tage-Frist ankommen

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