Einen offensichtlich ungeeigneten Bewerber muss Ihr Dienstherr weder einstellen noch zu einem Vorstellungsgespräch einladen. Das zeigt der jetzt veröffentlichte Fall des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz (6.10.2016, Az. 5 Sa 181/16). Für Sie als Personalrat liegt die kritische Schwelle stets in der Frage: Was bedeutet „offensichtlich ungeeignet“?
Eine Hochschule suchte „eine/n Leiter/in der Rechenzentren (CIO)“. Sie verlangte unter anderem:
Darauf bewarb sich ein schwerbehinderter promovierter Wirtschaftswissenschaftler. Er wies ausdrücklich darauf hin, dass wegen seiner Erkrankung keine Beeinträchtigung bei der Ausübung der ausgeschriebenen Position bestehe. Die Hochschule schickte seine Bewerbung an die Schwerbehindertenbeauftragte.
Diese kam zu dem Schluss, dass der Bewerber nicht die notwendigen Erfahrungen hatte. Er war überwiegend in den Bereichen Marketing und Beratung tätig gewesen. Deshalb wurde er auch nicht zu einem Bewerbungsgespräch eingeladen. Der Bewerber sah sich daraufhin diskriminiert und klagte eine Entschädigung ein.
Die Entscheidung des Gerichts: Der schwerbehinderte Bewerber verlor seine Klage. Laut LAG hatte die Hochschule alles richtig gemacht. Sie musste keine Entschädigung zahlen. Zwar muss ein öffentlich-rechtlicher Arbeitgeber Schwerbehinderte einladen. Das gilt jedoch nicht, wenn der Bewerber für die Stelle offensichtlich gar nicht geeignet ist.
Das legte das Gericht hier seiner Entscheidung zugrunde. Außerdem hatte der Bewerber nur pauschal in der Bewerbung auf seine Schwerbehinderung hingewiesen und keine Angaben zur Art seiner Behinderung gemacht.
Ein schwerbehinderter Bewerber, dem die fachliche Eignung offensichtlich fehlt, muss auch von einem öffentlichen Arbeitgeber – wie hier von der Hochschule – nicht zum Bewerbungsgespräch eingeladen werden