18.10.2019

Freistellung von MAV-Mitgliedern zur Teilnahme an einer Fachtagung

Eine 13-köpfige Mitarbeitervertretung, die an 2 verschiedenen Orten tätig ist, verletzt ihren Beurteilungsspielraum nicht, wenn sie 3 ihrer Mitglieder zu einer 2-tägigen Fachtagung entsendet, auf der allgemeine kirchenspezifische Themen behandelt werden, so das Kirchliche Arbeitsgericht (KAG) Mainz (20.2.2019, Az. M 09/19 Sp-ewVfg-). 

Dienstgeberin verweigert einem 3. MAV-Mitglied die Freistellung 

Der Fall: Die Mitarbeitervertretung hatte Ende 2018 beschlossen, dass 3 ihrer Mitglieder an einer Fachtagung zum kirchlichen Arbeitsrecht teilnehmen sollten. Die Tagung bestand aus 2 Blöcken. In einem Block referierten renommierte Arbeitsrechtler über allgemeine kirchenspezifische aktuelle Fragen. Im anschließenden 2. Block fanden an beiden Tagen jeweils frei wählbare Vertiefungsgruppen statt. An der Fachtagung nahmen bundesweit überwiegend MAV-Mitglieder, aber auch Vertreter der Dienstgeberseite, Vertreter der Rechtswissenschaft, Rechtsanwälte und Richter teil. 

Die Dienstgeberin hatte der Teilnahme von 2 namentlich benannten Mitgliedern der MAV zugestimmt. Dem 3. Mitglied, Herrn S., verweigerte sie mangels Erforderlichkeit die Zustimmung zur Teilnahme. Da die MAV bei ihrer Entscheidung blieb, beantragte sie vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht KAG Mainz im Wege der einstweiligen Verfügung unter anderem, dass auch das Mitglied Herr S. für die Teilnahme an der 2-tägigen Fachtagung von seiner Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt wird. 

Freistellung diente auch zur Erfüllung mitarbeitervertretungsrechtlicher Aufgaben 

Die Entscheidung: Das KAG Mainz entschied, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hinsichtlich des Freistellungsbegehrens begründet sei. Nach § 15 Abs. 2 MAVO ist ein Mitglied der MAV vorübergehend aus konkretem Anlass im notwendigen Umfang von seiner Tätigkeit freizustellen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Freistellung der Erfüllung einer mitarbeitervertretungsrechtlichen Aufgabe dient und die Freistellung zur ordnungsgemäßen Durchführung solcher Aufgaben erforderlich ist. Diese Voraussetzungen seien – so das KAG – auch bei dem Mitglied Herrn S. erfüllt. 

Die Tagung behandle aktuelle kirchenspezifische Themen. Gerade durch die Anwesenheit und Diskussionsbeiträge eines weiten Spektrums von Teilnehmern seien eine breite Meinungsvielfalt und ausgewogene Beleuchtung der Thematik garantiert. Auch wenn die Themen und Diskussionspunkte nicht im unmittelbaren Tagesgeschäft einer MAV angesiedelt seien, so trügen sie doch zur ordnungsgemäßen Aufgabenerledigung bei. So seien gerade die Mitglieder der MAV in den kirchlichen Einrichtungen gehalten, auch über aktuelle allgemeine kirchenspezifische Themen informiert zu sein und ggf. Antworten auf entsprechende Fragen geben zu können. 

Da die Dienstgeberin 2 Mitgliedern die Teilnahme auch ausdrücklich genehmigt habe, sei die Streitfrage nicht der fehlende Grund, sondern die Frage des „notwendigen Umfangs“ – also die Anzahl der an der Fachtagung teilnehmenden Mitglieder. 

Bei der Anzahl der Mitglieder hat die MAV einen Beurteilungsspielraum 

Der MAV komme bei der Bestimmung des „notwendigen Umfangs“ ein eigener Beurteilungsspielraum zu. Dabei habe sie darauf abzustellen, dass ein „vernünftiger Dritter“ bei der Abwägung der Interessen des Arbeitgebers, der MAV und der Einrichtung und bei ruhiger, vernünftiger Würdigung aller Umstände das Versäumnis der Arbeit für erforderlich halte. 

Im Streitfall habe die MAV den ihr zustehenden Beurteilungsspielraum (noch) nicht verletzt, indem sie 3 ihrer Mitglieder zur Fachtagung zu entsenden plante. Das Gremium bestehe aus 13 Mitgliedern, sei also ein relativ großes Gebilde in einer großen Einrichtung, die an 2 verschiedenen Orten untergebracht sei. Die Kommunikation auf MAV-Ebene sei hier sicherlich schwieriger als in einer kleinen Einrichtung. Wenn die MAV in dieser Situation den „notwendigen Umfang“ mit der Entsendung von 3 Mitgliedern beschlossen habe, sei diese Einschätzung hinzunehmen. Sie werde den vorgenannten Kriterien noch gerecht und halte sich im Rahmen des bestehenden Beurteilungsspielraums. 

Tipp für Sie:  „Schulungsveranstaltung“ ist nicht Voraussetzung.Denken Sie immer in der Diskussion mit Ihrem Dienstgeber daran, dass es sich bei der vorliegenden Tagung nicht um eine Schulungsveranstaltung im Sinne des § 16 MAVO handelte. Darauf, ob die Tagung Themen berührt, die für Ihre Beteiligungsrechte als MAV von Bedeutung sind, kommt es daher nicht an. Sind Sie im Bereich des MVG.EKD tätig, ist § 19 Abs. 3 MVG.EKD einschlägig. 

Weitere Beiträge zu diesem Thema

 

23.10.2017
Kündigung eines Betriebsratmitgliedes wegen Weitergabe sensibler Daten?

Es ist Ihre Aufgabe, sich für gerechte Bedingungen am Arbeitsplatz einzusetzen. Aber wie weit dürfen Sie dabei gehen? Dürfen Sie unter Umständen auch vertrauliche Unterlagen an die Betriebsratskollegen eines... Mehr lesen

23.10.2017
Achtung: Schwarzgeldregelungen

Der Fall: Ein Beschäftigter war offiziell als 400-€-Kraft angestellt. Allerdings erhielt er dazu noch 900 € „schwarz“. Der Arbeitgeber entließ den Minijobber später. Dieser klagte nun Annahmeverzugsvergütung und... Mehr lesen