30.11.2018

Streikbruchprämien bleiben zulässig

Ein Arbeitgeber, der bestreikt wird, ist laut Bundesarbeitsgericht (BAG) berechtigt, zum Streik aufgerufene Arbeitnehmer durch das Versprechen der Zahlung einer Prämie von einer Streikbeteiligung abzuhalten (14.8.2018, Az. 1 AZR 287/17). Und das gilt für private und öffentliche Arbeitgeber.

Die Rechtsprechung des BAG akzeptiert Streikbruchprämien schon länger, wenngleich aber noch nicht so eindeutig. Bislang ging das Gericht von Folgendem aus: „Der Senat neigt dazu, die Gewährung einer sogenannten echten Streikbruchprämie während des Arbeitskampfs […] als grundsätzlich zulässiges Arbeitskampfmittel anzusehen“ (13.7.1993, Az. 1 AZR 676/92). Das wurde nun bekräftigt – mit weitreichenden Folgen auch und insbesondere für die Gewerkschaften.

 

Das war geschehen

Ein Arbeitnehmer war als Verkäufer in einem Einzelhandels- unternehmen beschäftigt. Die zuständige Gewerkschaft hatte in dem Betrieb zu Streiks aufgerufen. Diese sollten das Ziel haben, einen Tarifvertrag zur Anerkennung regionaler Einzelhandelstarifverträge abzuschließen.

Als es tatsächlich zu Streiks kam, versprach der Arbeitgeber vor Streikbeginn allerdings allen Arbeitnehmern durch einen betrieblichen Aushang die Zahlung einer Prämie von 200 € brutto pro Streiktag, wenn sie sich nicht am Streik beteiligen und arbeiten gehen. Später wurde in einem weiteren Aushang eine Prämie von 100 € brutto pro Streiktag zugesagt. Teilzeitkräfte sollten die Prämie anteilig erhalten.
Der Verkäufer des Falls streikte als Gewerkschaftsmitglied und erhielt dementsprechend keine Prämie. Trotzdem verlangte er die Prämie und klagte seinen vermeintlichen Anspruch auch ein. Er meinte, der Arbeitgeber hätte den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt und ihm würden auch die Prämienzahlungen zustehen – obwohl er gestreikt hatte. Deshalb verlangte er 1.200 € brutto.

Das Urteil des BAG

Das Geld erhielt er nicht. Denn das BAG sah die Streikbruchprämie als zulässiges Kampfmittel in einem Arbeitskampf an. Zwar liegt in der Prämienzahlung an arbeitswillige Arbeitnehmer eine Ungleichbehandlung zwischen den streikenden und nicht streikenden Arbeitnehmern vor. Das BAG war jedoch der Auffassung, dass diese Ungleichbehandlung aus arbeitskampfrechtlichen Gründen gerechtfertigt sei. Denn der Arbeitgeber wollte mit der freiwilligen Sonderleistung betrieblichen Ablaufstörungen begegnen, dem Streikdruck entgegenwirken und letztlich den Streik beenden.

Die Kampfmittelfreiheit gilt für beide Seiten

Im Arbeitskampfrecht gibt es eine Kampfmittelfreiheit sowohl für die Gewerkschaft als auch für den Arbeitgeber und Dienstherrn. Zwar ist das Verhältnismäßigkeitsprinzip zu wahren; die hier gezahlte Streikbruchprämie war aber nicht unangemessen, auch wenn sie den Tagesverdienst der streikenden Arbeitnehmer um ein Mehrfaches überstieg.

Ihr Mitbestimmungsrecht als Personalrat

In Betrieben mit Betriebsrat und in Dienststellen mit Personal- rat stellt sich die Frage, ob die Arbeitnehmervertretung bei Zahlung einer Streikbruchprämie ein Mitbestimmungsrecht hat. Denn ein solches ergibt sich grundsätzlich aus dem Gesetz, da der Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) bei den Verteilungsgrundsätzen bei Sonderleistungen mitzubestimmen hat, ebenso wie der Personalrat nach § 75 Abs. 3 Nr. 4 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG).

Allerdings gibt es eine Einschränkung der Mitbestimmungsrechte im Arbeitskampf. Denn aus § 74 BetrVG und § 66 Abs. 2 BPersVG ergibt sich, dass sowohl dem Betriebsrat als auch dem Personalrat ein wirklicher Arbeitskampf verboten ist. Deshalb können Sie davon ausgehen, dass eine arbeitskampfkonforme Einschränkung der Mitbestimmungsrechte zu erfolgen hat. Soweit also die Mitbestimmung geeignet ist, Einfluss auf den Streik nehmen zu können, hat sie zu unterbleiben.

Nachträgliche Streikbruchprämien gibt es nicht

Das gilt allerdings sicherlich nicht für nachträgliche Streikbruchprämien, da diese nichts mit dem Arbeitskampf zu tun haben. Dementsprechend können in solchen Fällen Mitbestimmungsrechte auch nicht ausgeschlossen werden. Nachträgliche Streikbruchprämien sind nachträglich zugesagte Prämien, etwa Belohnungen, an Arbeitnehmer, die weitergearbeitet haben (in Form von Sonderzahlungen oder Ähnlichem).

Es muss stets ein sachlicher Grund für nachträgliche Streikbruchprämien an ausgewählte Arbeitnehmer vorliegen, z. B., wenn die Begünstigten während der Streiks besondere Belastungen auszuhalten hatten, die über das normale Maß der mit der Streikarbeit verbundenen Erschwerung hinausgingen. Beachtet der Arbeitgeber dies nicht, liegt auch keine Rechtfertigung vor und solche Prämien können alle Arbeitnehmer, also auch die Streikenden, dann verlangen.

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