18.07.2016

Kündigung wegen Streit mit dem Ehegatten

Ein Arbeitgeber kann ein Arbeitsverhältnis mit einer Mitarbeiterin nicht wegen eines schweren Streits mit ihrem Ehemann kündigen. Selbst wenn von einem Fehlverhalten des Ehemannes ausgegangen werden muss, sind die Rechtssphären der Eheleute getrennt voneinander zu betrachten. Eine Zurechnung des Fehlverhaltens findet nicht statt. Das geht aus einer aktuellen Entscheidung des Arbeitsgerichts Aachen (ArbG) hervor.

Streit zwischen Ehemann und Arbeitgeber wegen Umbaumaßnahmen

Der Fall:
Die Klägerin war bei dem beklagten Orthopäden als Arzthelferin beschäftigt. Ihren Ehemann hatte der Beklagte mit Umbauarbeiten in der Praxis und in seinem Privathaus beauftragt. Hinsichtlich dieser Umbaumaßnahmen und ihrer Abrechnung kam es zwischen den beiden Männern zum Streit. Dabei soll der Ehemann der Klägerin den Arbeitgeber gewürgt, geschlagen und getreten haben. Was genau vorgefallen war, ließ sich später nicht mehr zweifelsfrei aufklären.

Aufgrund des heftigen Streits zog der Arbeitgeber die Konsequenzen: Er kündigte kurzerhand das Arbeitsverhältnis mit seiner Arzthelferin, der Ehefrau des Streithammels. Diese wehrte sich mit einer Kündigungsschutzklage – und hatte damit Erfolg.

Rechtssphären der Eheleute sind voneinander zu trennen

Das Urteil:
Das Arbeitsgericht Aachen erklärte die Kündigung für unwirksam (30.9.2015, Az. 2 Ca 1170/15). Denn der Arbeitgeber war nicht in der Lage, in Bezug auf die gekündigte Arzthelferin einen Kündigungsgrund darzulegen, der das Gericht überzeugen konnte.

Die Richter stellten klar, dass der Arzthelferin ein mögliches Fehlverhalten ihres Ehemanns nicht angelastet werden könne. Die Rechtssphären von Eheleuten seien voneinander getrennt
zu betrachten; eine Zurechnung des Fehlverhaltens des Ehe- partners finde nicht statt.

Fazit:
Als MAV sind Sie vor jeder Kündigung gemäß §§ 30, 31 MAVO / § 42 Buchst. b, § 41 Abs. 2 MVG.EKD anzuhören. In einem vergleichbaren Fall sollten Sie Ihren Dienstgeber darauf hinweisen, dass es im Arbeitsrecht keine „Sippenhaftung“ gibt und ein Arbeitsverhältnis nur gekündigt werden kann, wenn ein Kündigungsgrund vorliegt, den der betroffene Mitarbeiter auch selbst zu vertreten hat.

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