Allen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern steht Urlaub zu. Das ist klar. Klar ist auch, dass rund um den Urlaub immer wieder Konflikte entstehen. Doch schon jetzt können Sie Ihre Mitbestimmungsmöglichkeiten für den Urlaub im Jahr 2018 nutzen, um Streitigkeiten zu vermeiden.
Allen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern steht Urlaub zu. Das ist klar. Klar ist auch, dass rund um den Urlaub immer wieder Konflikte entstehen. Doch schon jetzt können Sie Ihre Mitbestimmungsmöglichkeiten für den Urlaub 2018 nutzen, um Streitigkeiten zu vermeiden.
Ihr Dienstherr erteilt den Urlaub. Der Urlaub 2018 sollte frühzeitig geplant werden. Zwar legt schlussendlich Ihr Dienstherr den Urlaub fest. Allerdings hat er dabei die Urlaubswünsche sämtlicher Arbeitnehmer zu berücksichtigen. Von den Wünschen der Kollegen kann der Dienstherr nur abweichen, wenn
Gesichtspunkten vorrangig sind, entgegenstehen. Außerdem kann es Regelungen insbesondere in Dienstvereinbarungen geben, wie mit solchen kollidierenden Urlaubswünschen umzugehen ist.
Sozial vorrangig sind Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer dann, wenn deren Urlaub z. B. mit Rücksicht auf
nicht zu anderen Zeiten genommen werden kann.
Wichtig ist, dass Sie auf Folgendes achten: Der Urlaub sollte von Ihrem Dienstherrn zusammenhängend gewährt werden. Nur so können Sie und Ihre Kollegen sich wirklich erholen.
Aber auch hier gelten Ausnahmen: Wenn
eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen, ist das problemlos möglich.
Einmal gewährter Urlaub ist für Ihren Dienstherrn bindend. Deshlab darf er nicht ohne Weiteres den zugesagten Urlaub wieder streichen.
Auch wenn Sie kein Mitbestimmungsrecht bei der Festlegung der Dauer des Urlaubs haben, sollten Sie trotzdem den Urlaubsanspruch berechnen können. Denn die Überwachung, ob Ihr Dienstherr die Spielregeln einhält, gehört ja bekanntlich zu Ihren Aufgaben als Personalrat.
Ein Urlaubsanspruch kann sich ergeben aus:
Prüfen Sie also zuerst, was im Arbeitsvertrag vereinbart wurde und ob Tarifverträge den Urlaubsanspruch regeln, wie z. B. der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst es tut.
Nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) haben Arbeitnehmer in Vollzeit 24 Werktage Mindesturlaub im Kalenderjahr bei einer 6-Tage-Woche. Das sind bei einer 5-Tage-Woche 20 Arbeitstage, also in allen Fällen immer mindestens 4 Wochen. Als Werktage gelten nämlich alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind, also auch die Samstage.
Jetzt gilt es noch, diese Zahlen auf einen teilzeitbeschäftigten Kollegen umzurechnen. Dabei kommt es nicht auf die Stundenzahl pro Tag an, sondern Sie legen nur die gearbeiteten Tage pro Woche zugrunde. Deshalb kann auch ein Minijobber im Extremfall auf einen Urlaubsanspruch von 30 Tagen und mehr kommen!
Beispiel: So wird gerechnet
Ein Minijobber ist an 6 Tagen in der Woche für das Abholen der Post zuständig. Pro Tag arbeitet er nur jeweils eine 3⁄4 Stunde. Aber darauf kommt es ja – wie gesagt – nicht an. Wenn die Vollzeitkräfte bei einer 6-Tage-Woche 36 Tage Urlaub bekommen, erhält der Minijobber das auch. Er arbeitet ja auch jeden Tag. Deshlab sind das dann für ihn 6 Wochen Urlaub.
Sollte einer Ihrer Kollegen während seines Urlaubs erkranken, dürfen diese Tage nicht auf den Jahresurlaub angerechnet werden. Er kann den Urlaub also nachholen.
Den vollen Urlaubsanspruch erwerben Ihre neuen Kollegen erst nach 6-monatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses. Wenn u sie im laufenden Kalenderjahr die Wartezeit nicht erfüllen, haben sie Anspruch auf 1/12 des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat, den das Arbeitsverhältnis schon besteht. Gleiches gilt, wenn sie nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahrs ausscheiden.
Am Ende des Arbeitsverhältnisses hat Ihr Dienstherr eine Bescheinigung über den genommenen und den abgegoltenen Urlaub auszustellen.
Nicht immer gelingt es Ihnen und Ihren Kollegen, den gesamten Urlaub im Verlauf des Kalenderjahrs zu nehmen. Haben Sie am Jahresende noch einige Tage übrig, müssen Sie allerdings aufpassen, dass der Resturlaub nicht verfällt. Denn eigentlich müssen Sie Ihren Urlaub stets komplett im laufenden Kalenderjahr nehmen. Nur in 2 Fällen wird der Urlaub in das nächste Kalenderjahr übertragen. Und zwar dann, wenn Sie den Urlaub
Jetzt geht es ums Geld. Hier 3 wichtige Begriffe:
Urlaubsentgelt: Das Urlaubsentgelt ist die „normale Bezahlung“ des Urlaubs, also letztendlich eine Entgeltfortzahlung.
Urlaubsgeld: Das Urlaubsgeld erhalten Sie zusätzlich. Zur Zahlung von Urlaubsgeld kann Ihr Dienstherr wiederum aufgrund von Tarifverträgen, Dienstvereinbarungen oder Regelungen im Arbeitsvertrag sowie einer betrieblichen Übung verpflichtet sein.
Urlaubsabgeltung: Eine Urlaubsabgeltung erhalten Sie, wenn Sie wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses keinen Urlaub mehr antreten können.
Sie als Personalrat wachen darüber, dass Ihr Dienstherr alle Gesetze und Regeln einhält. Ausdrückliche Bestimmungen zum Thema Urlaub finden Sie in § 75 Abs. 3 Nr. 3 BPersVG.
Hier bestimmen Sie mit
Urlaubsplan: über die Aufstellung eines Urlaubsplans. Das ist der Plan, der die zeitliche Lage vom Urlaub 2018 für jeden einzelnen Arbeitnehmer festlegt.
Urlaubsstreitigkeiten: bei der Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für den einzelnen Arbeitnehmer, weil zwischen Dienststellenleiter und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird.
Haben Sie geprüft, ob …
… nach den Arbeitsverträgen (sofern Sie Einsicht nehmen durften), Tarifverträgen und Dienstvereinbarungen der Jahresurlaubsanspruch für Ihre Kollegen richtig berechnet wird?
… die Wünsche aller Kolleginnen und Kollegen, also auch der Minijobber, bei der Jahresurlaubsplanung berücksichtigt werden? … sämtliche Urlaubsanträge vorliegen?
… bei im Kalenderjahr eintretenden oder austretenden Kollegen unter Berücksichtigung von Wartezeit und Teilurlaub derUrlaubsanspruch richtig berechnet wird?
… Urlaub aus dem Vorjahr verfallen ist?
… der nicht verfallene Resturlaub aus dem vergangenen Jahr übertragen wird?
… der Urlaub zusammenhängend gewährt wird?
… bei überschneidenden Urlaubswünschen diese Problematik sozialverträglich geregelt wird?
… Jugendlichen und schwerbehinderten Kollegen Zusatzurlaub gewährt wird?
… das Urlaubsentgelt und das eventuell zu zahlende zusätzliche Urlaubsgeld korrekt berechnet wird?
Können Sie schließlich sämtliche Fragen mit Ja beantworten, sind Sie und Ihr Dienstherr beim Thema Urlaub auf der sicheren Seite.