07.07.2010

Neues Grundsatzurteil des BAG: Aus für den Grundsatz der Tarifeinheit

Der Fall: Ein in einem Krankenhaus beschäftigter Arzt verlangte nach § 47 Abs. 2 BAT einen Zuschlag zu seiner Urlaubsvergütung – und zwar für die Zeit vom 15. bis 31.10.2005. Der Arzt war Mitglied des Marburger Bunds und damit tarifgebunden. Auch das Krankenhaus war tarifgebunden, und zwar als Mitglied im Kommunalen Arbeitgeberverband (der wiederum Mitglied in der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) ist). Auf das Arbeitsverhältnis fand zunächst der BAT Anwendung. Am 1.10.2005 trat dann der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) in Kraft. Geschlossen wurde der TVöD unter anderem von der VKA und von ver.di; der Marburger Bund war nicht beteiligt. Somit ergab sich für das Krankenhaus ab dem 1.10.2005 folgende Konstellation: Es war einerseits an den zwischen dem Marburger Bund und der VKA noch weiterhin geltenden BAT und den TVöD unmittelbar tarifgebunden. Trotzdem leitete das Krankenhaus nun alle Arbeitsverhältnisse auf den TVöD um. Und genau deswegen zahlte es auch den BAT-Zuschlag zur Urlaubsvergütung nicht mehr.

Das Urteil: Der Arbeitnehmer gewann. Nach Ansicht der Richter gilt für das Arbeitsverhältnis des Arztes der BAT weiter. Schließlich ist der Arzt Mitglied der Gewerkschaft, die am Abschluss dieses Tarifvertrags beteiligt war. Dies wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass für den Betrieb mehr als ein Tarifvertrag gilt. Es gibt keinen übergeordneten Grundsatz, wonach für verschiedene Arbeitsverhältnisse derselben Art in einem Betrieb nur einheitliche Tarifregelungen anwendbar sind (BAG, 23.6.2010, 10 AS 2/10 und 10 AS 3/10).

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