10.08.2011

Tarifvertrag – Bundesarbeitsgericht festigt Ihre Rechte in Bezug auf das Gehalt

Sind Arbeitgeber und Beschäftigter an einen gebunden, dann müssen sich beide an die entsprechenden Regelungen halten. Aber was passiert, wenn der Betrieb an einen nicht tariflich gebundenen Arbeitgeber verkauft wird? Können Sie und Ihre Kollegen in so einem Fall weiter auf den Tariflohn zählen? In einer neuen Entscheidung hat sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) zu dieser Problematik geäußert. Es hat die arbeitsvertraglichen Rechte von Ihnen und Ihren Kollegen weiter gefestigt (24.2.2010, Az. 4 AZR 691/08).

Geklagt hatte eine Arbeitnehmerin. Sie war seit 1998 bei ihrem Arbeitgeber bzw. dessen Rechtsvorgänger beschäftigt. Laut ihrem richtete sich ihr Arbeitsverhältnis nach den Tarifverträgen in der Metallindustrie in der jeweils gültigen Fassung. Im November 2001 wurde der Betrieb verkauft. Der neue Arbeitgeber erklärte dabei, dass er sich an die Klausel gebunden sehe. Im Jahr 2006 wurde der Betrieb weiterverkauft. Der neue Arbeitgeber war nicht tarifgebunden.

Im Jahr 2007 vereinbarten die Tarifparteien in Tarifvertrag eine Erhöhung des Gehalts und eine Einmalzahlung. Der neue Arbeitgeber verweigerte der Arbeitnehmerin diese Lohnerhöhung mit der Begründung, dass er nicht tarifgebunden sei. Damit wollte sich die Beschäftigte nicht zufriedengeben. Sie klagte auf Zahlung der vereinbarten Lohnerhöhung – mit Erfolg.

Arbeitnehmerin bekommt  eine Gehaltserhöhung

Die Richter entschieden, dass die Arbeitnehmerin Anspruch auf Zahlung der Lohnerhöhungen habe. Der Arbeitgeber sei mit dem Kauf des Betriebs in die arbeitsvertraglichen Pflichten des früheren Arbeitgebers eingetreten. Er müsse deshalb für etwaige tarifliche Lohnerhöhungen aufkommen. Und zwar unabhängig davon, ob er selbst tarifgebunden sei oder nicht. Denn die Entlohnung nach dem aktuellen Tarifvetrag sei im Arbeitsvertrag versprochen worden.


Bundesarbeitsgericht bestätigt seine Rechtsprechung

Mit dieser Entscheidung bestätigte das Gericht seine im Jahr 2007 erstmals umgesetzte Rechtsprechung. Danach sind solche Bezugnahmeklauseln, wenn keine Anhaltspunkte für einen hiervon abweichenden Vertragswillen bestehen, ihrem Wortlaut entsprechend als unbedingte zeitdynamische Verweisung zu verstehen.

Früher hatte das Bundesarbeitsgericht das anders gesehen. Bis zum Jahr 2007 hatten die Richter eine solche Klausel in einem Tarifvertrag als sogenannte Gleichstellungsklausel betrachtet. Sie sind davon ausgegangen, dass es den Arbeitgebern lediglich darum gegangen sei, mit einer entsprechenden Klausel zusagen zu wollen, dass Arbeitnehmer, die nicht in der Gewerkschaft sind, nicht schlechter behandelt werden als Gewerkschafter.

Nach der neuen Rechtsprechung versteht das Bundesarbeitsgericht diese Klauseln hingegen im wörtlichen Sinn. Deshalb sind auch Arbeitgeber, die aus dem Arbeitgeberverband austreten, an früher vereinbarte Bezugnahmeklauseln gebunden. Allerdings gilt das nur, solange es sich nicht um einen bis zum Jahr 2000 geschlossenen Arbeitsvertrag handelt. Denn bis dahin dürfen die Arbeitgeber auf die alte Rechtsprechung vertrauen. Hier war die Klausel allerdings im Jahr 2001 nochmals bestätigt worden.

Tipp: Weisen Sie Ihre Kollegen darauf hin, dass sie mit der Zahlung etwaiger Tariferhöhungen bzw. Einmalzahlungen aufgrund einer entsprechenden Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag auch rechnen können, wenn Ihr Betrieb an einen nicht tariflich gebundenen Eigentümer verkauft wird. Voraussetzung ist allerdings, dass Ihr Arbeitgeber und der jeweilige Kollege den Vertrag nach dem 1.1.2002 abgeschlossen haben.

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