07.02.2017

Tarifvertrag sichert Kettenbefristungen

Nach dem Teilzeit­ und Befristungsgesetz (TzBfG) sind sachgrundlose Be­fristungen grundsätzlich unerwünscht, vorzugswürdig ist eine unbefristete Beschäftigung. § 14 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 TzBfG erlaubt die 3­-malige Ver­längerung von sachgrundlosen Befristungen bis zu einer Höchstdauer von 2 Jahren. Aber: Kann sich Ihr Dienstherr auf einen Tarifvertrag berufen, dann können diese 2 Jahre laut Bundesarbeitsgericht (BAG) verlängert werden. Dies erlaubt das Gesetz durch seine Öffnungsklausel in § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG (BAG, 26.10.2016, Az. 7 AZR 140/15).

 

Fall: Ein Arbeitnehmer war aufgrund eines befristeten, einmal verlängerten Arbeitsvertrags vom 15.1.2012 bis zum 31.3.2014 als kaufmännischer Mitarbeiter beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand der zwischen der Arbeitgebervereinigung Energiewirtschaftlicher Unternehmen e. V. und der Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie geschlossene Manteltarifvertrag (MTV) Anwendung.

Nach dessen Ziff. 2.3.1. ist die sachgrundlose kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrags bis zu einer Dauer von 5 Jahren zulässig. Bis zu dieser Gesamtdauer sind maximal 5 Verlängerungen möglich.

Der Beschäftigte hielt die Befristung bis zum 31.3.2014 für unwirksam und klagte. Nach seiner Meinung ist schon die tarifliche Regelung rechtswidrig, in der Folge damit auch die Befristung seines Vertrags.

Er scheiterte jedoch mit seiner Klage. Das BAG stellte ausdrücklich fest: Die Regelung in Ziff. 2.3.1. MTV ist wirksam. Sie ist von der den Tarifvertragsparteien durch § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG eröffneten Regelungsbefugnis gedeckt.

Fazit: Mit der Öffnungsklausel in § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG haben Dienstherren einen erweiterten Handlungsspielraum bei der Befristung. Dies aber auch nicht unbegrenzt, denn die in § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG genannten Werte (2 Jahre bei 3-maliger Verlängerung) für die Höchstdauer eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags und die Zahl der möglichen Vertragsverlängerungen dürfen nicht um mehr als das 3-Fache überschritten werden. Sprich: Mehr als 9 Verlängerungen bei einer Befristungshöchstdauer von 6 Jahren sind auch tarifvertraglich nicht drin.

 

Sachgrundlose Befristung im TVöD

§ 30 Abs. 3 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) hat übrigens von einer Verlängerung der Befristungshöchstdauer von 2 Jahren keinen Gebrauch gemacht. Er regelt nur, dass eine sachgrundlose Befristung in der Regel 12 Monate betragen soll und mindestens 6 Monate betragen muss. Im Übrigen gelten die Regelungen des TzBfG.

Tipp: Nicht kürzer als 6 Monate! Achten Sie als Personalrat also bei sachgrundlosen Befristungen darauf, dass 6 Monate nicht unterschritten werden. Damit soll den Beschäftigten ein Mindestmaß an Sicherheit garantiert werden. Und: Endet eine Befristung, muss Ihr Dienstherr nach § 30 Abs. 3 TVöD vor der Verlängerung prüfen, ob eine Übernahme in eine unbefristete Beschäftigung – also eine Entfristung des Vertrags – möglich ist. Erinnern Sie ihn bei Gelegenheit daran, denn oft „vergessen” Dienstherren diese Pflicht

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