10.08.2011

TVöD: Meister darf weniger verdienen als Gesellen?!

Viele von Ihnen kennen sicher noch den Bundesangestelltentarifvertrag (BAT). Dieser wurde vom Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) abgelöst. Alle Beschäftigungsverhältnisse mussten vom BAT in den TVöD übergeleitet werden. Und ganz ehrlich: Dieses neue Urteil zeigt, dass den Tarifvertragsparteien dabei ein echter Schildbürgerstreich gelungen ist (Bundesarbeitsgericht, 17.12.2009, Az. 6 AZR 665/08).

Ein war seit 1984 bei der Bundesrepublik Deutschland als Kfz- Schlosser beschäftigt. Seit 1.5.2004 ist er Meister in der Ausbildungswerkstatt und damit Vorgesetzter der Lehrgesellen. Eingruppiert wurde er in die Vergütungsgruppe Vc BAT. Seither verdiente er aber weniger als seine Lehrgesellen. Zum 1.5.2008 konnte er in eine höhere Vergütungsgruppe des BAT aufsteigen, um dann am 1.10.2005 in die Entgeltgruppe 8 TVöD übergeleitet zu werden. Die Lehrgesellen aber wurden zur gleichen Zeit in die Entgeltgruppe 9 TVöD eingruppiert. Wieder erhielten die Gesellen also einen höheren Lohn als der Meister. Schlussendlich wurde der Meister auch in die Entgeltgruppe 9 TVöD eingruppiert. Aber: Da er als Meister keine Lehrgesellen-Zulagen erhält, hatte er unterm Strich wieder weniger als die Lehrgesellen. Der Meister klagte darauf, für die Zeit vom 1.10.2005 bis zum 30.4.2008 eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 9 TVöD zu erhalten. Er scheiterte.

Meister zieht bei TVöD den Kürzeren

Die Richter konnten keinen Anspruch des Meisters erkennen. Denn die unterschiedliche Überleitung des Meisters und der Lehrlinge resultierten aus §§ 4, 5, 6 TVÜ-Bund. Hier sind nun mal unterschiedliche Regelungen zur Überleitung von Angestellten und Arbeitern enthalten. Diese unterschiedlichen Regelungen sind wirksam. Sie verstoßen weder gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, noch haben die Tarifvertragsparteien mit dieser Regelung ihre Kompetenzen überschritten.
Der Kläger kann für den streitigen Zeitraum keine höhere Vergütung verlangen. Er kann sich insbesondere nicht mit Erfolg auf einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz berufen. Es liegt keine gleichheitswidrige Begünstigung von Arbeitern gegenüber Angestellten bei Überleitung in den TVöD vor. Die vergütungsrechtliche Bewertung einzelner Tätigkeiten gehöre laut Gericht zu den Kernkompetenzen der Tarifvertragsparteien. Dies gilt erst recht bei einer Überleitung von Arbeitnehmern in ein neues Vergütungssystem – den TVöD –, mit dem bisher unterschiedlich ausgestaltete Vergütungsstrukturen von Arbeitern und Angestellten aufgelöst wurden. Dass es hier in Ausnahmefällen zu unvermeidlichen Härten kommt, ist hinzunehmen.

Fazit: Ich weiß gar nicht so recht, was ich von diesem Urteil halten soll. Härten in Ausnahmefällen seien hinzunehmen – sonst tut sich das Bundesarbeitsgericht auch nicht schwer, eine dem Einzelfall angepasste Entscheidung zu treffen. Also warum hier nicht? Und die Tarifvertragsparteien? Mit Verlaub. Aber dem Sachverhalt ist doch ganz klar zu entnehmen, dass das Problem schon beim BAT bestand. Hätte man es dann bei Schaffung des TVöD nicht lösen können? Was hat die Tarifvertragsparteien denn davon abgehalten? Ein Meister, der weniger verdient als seine Lehrlinge – in der freien Wirtschaft undenkbar. Trotz dieses Urteils sollten Ihre Kollegen und Kolleginnen in ähnlichen Fällen auf jeden Fall zum Rechtsanwalt oder sogar vor Gericht gehen. Denn kein Fall ist wie der andere, vielleicht hat Ihr Kollege mehr Glück!

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