22.02.2011

Benachteiligung von Frauen bei tariflichem Vorruhestand

Wieder einmal ein Fall zur Geschlechterdiskriminierung:

Eine 1946 geborene Arbeitnehmerin schied 2005 aus einem Arbeitsverhältnis aus. Nach dem auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrag konnte die Arbeitnehmerin ein Jahr lang Versorgungsleistungen in Form von einem Übergangsgeld erhalten. Die Versorgungsleistungen sollten aber dann nach dem Tarifvertrag enden, wenn die Arbeitnehmerin vorzeitig Altersrente in Anspruch nehmen kann. Dies war bei ihr im Jahr 2006 der Fall mit der Vollendung des 60. Lebensjahres.  
Dies reichte der Arbeitnehmerin jedoch nicht, da sie sich ungerecht behandelt fühlte. Männliche Versorgungsempfänger können das Übergangsgeld bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres erhalten. Der Grund liegt darin, dass das gesetzliche Rentenrecht Männer und Frauen auch unterschiedlich behandelt. Während Frauen bestimmter Jahrgänge nach Vollendung des 60. Lebensjahres vorzeitige Altersrente beanspruchen können, ist dies bei Männern erst nach Vollendung des 63. Lebensjahres der Fall.

Das Landesarbeitsgericht hat tatsächlich der Klage der Arbeitnehmerin stattgegeben, das Bundesarbeitsgericht hat die Entscheidung aufgehoben und die Sache zurück verwiesen an das LAG (Urteil vom 15.02.2011, Az.: 9 AZR 584/09). Das Landesarbeitsgericht soll nun prüfen, ob die tariflichen Leistungen geeignet sind, den Nachteil des kürzeren Bezugszeitraums auszugleichen. Gegebenenfalls durften die tarifvertraglichen Regelungen unwirksam sein, in dem sie für die kurze Bezugsdauer einen zu geringen finanziellen Ausgleich schaffen. Dann würde die Klägerin tatsächlich noch Geld erhalten.

Fazit: Wieder einmal wird der Arbeitgeber Nachlässigkeiten des Gesetzgebers auszubügeln haben. Andererseits kann es auch nicht sein, dass Arbeitnehmer diskriminiert werden.

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