11.09.2011

Polizeiuniform: Gehört das An- und Ausziehen zur Arbeitszeit?

Wieder einmal hat ein Verwaltungsgericht ein Urteil zum An- und Ablegen von Uniformen und Ausrüstungsgegenständen gefällt. Dieses Urteil sollten insbesondere Personalräte genau lesen!

Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg hat Folgendes entschieden (Urteil vom 28.07.2011, Az.: 4 S 1676/10, 4 S 1677/10): 
2 Polizisten wollten feststellen lassen, dass das An- und Ablegen von Uniform, Schutzweste und Dienstwaffe mit jeweils 15 Minuten pro Dienstschicht ihren Arbeitszeitkonten gutzuschreiben ist. Einer der beiden wollte außerdem die Zeiten für erforderliche Gespräche mit Kollegen der vorangehenden oder nachfolgenden Dienstschicht beim Schichtwechsel als Arbeitszeiten anerkannt haben.

Der VGH differenziert hier: Das An- und Ablegen der Dienstwaffe, der Schutzweste und anderer Gegenstände hat einen besonderen Bezug zur Diensterfüllung.
Deshalb handelt es sich grundsätzlich um Arbeitszeiten. Der VGH hat jedoch auch darauf hingewiesen, dass der Dienstherr beamtenrechtlich bis zu 5 Stunden pro Woche Mehrarbeit ohne Ausgleichsanspruch in Anspruch nehmen kann. Das gilt jedenfalls für bereits erbrachte Arbeitszeiten. Für die Zukunft hat der Dienstherr hier allerdings Umstellungen vorzunehmen.

Beim An- und Ausziehen der Uniform war der VGH auf Seiten des Dienstherrn
. Er ordnete das An- und Ablegen der Uniform der Interessensphäre der Polizeibeamten und nicht der des Arbeitgebers zu.

Und auch bei der begehrten Arbeitszeit für Schichtübergabegespräche fielen die Polizeibeamten auf die Nase: Übergabegespräche fallen nicht in die Arbeitszeit, da solche Gespräche nur zwischen den jeweils schichtführenden Beamten vorgeschrieben seien.

Mein Fazit: Welch ein theoretischer Streit! Für mich sind sämtliche Handlungen Arbeitszeiten!

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