22.05.2017

Überstundenzuschläge: Wenn nichts mehr geht – und jetzt?

Vor allem die Polizei, die Kommunen und die öffentliche Verwaltung ächzen unter den Flüchtlingsmassen. Weniger wegen der Menschen, die tagtäglich ankommen, sondern mehr wegen der Überstunden, die zur Erfassung, zum Transport, zur Bearbeitung der Anträge etc. notwendig sind. Sie wissen und kennen das. Die Situation ist so, dass Sie um diese Überstunden nicht herumkommen, ansonsten würde das ein wildes Chaos und den Zusammenbruch bedeuten. Sie müssen aber dafür angemessen entlohnt werden. Um das sicherzustellen, räumt Ihnen das Bundespersonalvertretungsgesetz bei der Arbeitszeit auch ein Mitbestimmungsrecht ein.

Unterscheiden Sie zunächst folgende Arbeitsformen:

  • Nachtarbeit ist die Arbeit zwischen 21 Uhr und 6 Uhr. Wichtig: Nachtarbeit liegt nicht nur dann vor, wenn ausschließlich in der Nachtzeit gearbeitet wird, sondern schon dann, wenn die Arbeitszeit mehr als 2 Stunden der Nachtzeit beinhaltet.
  • Mehrarbeit sind die Arbeitsstunden, die Teilzeitbeschäftigte über die vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit hinaus bis zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten, § 6 Abs. 1 Satz 1 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) leisten. Wichtig: § 6 Abs. 1 Satz 1 ArbZG bezieht sich nur auf die Teilzeitler. Die Spanne von Teilzeit zu Vollzeit ist Mehrarbeit, erst bei Überschreiten der Vollzeit liegen Überstunden vor. Erst dann kann der Teilzeitler Überstundenzuschläge verlangen.
  • Überstunden sind auf Anordnung des Dienstherrn geleistete Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten (§ 6 Abs. 1 Satz 1 ArbZG) für die Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen und nicht bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche ausgeglichen werden.

So viele Zuschläge gibt’s für Überstunden & Co.

Auch Überstunden werden im öffentlichen Dienst nicht umsonst geleistet. Wie viel Sie dafür und für sonstige Sonderschichten erhalten, regelt § 8 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst: Neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung haben die Beschäftigten einen Anspruch auf Zeitzuschläge. Also Zuschläge auf die Zeit, die nicht im Rahmen der regulären Arbeitszeit liegt. Die Zeitzuschläge betragen – auch bei Teilzeitbeschäftigten – je Stunde:

Mehrarbeitszuschläge nach TVöD

Arbeitsform

Zuschlag

Überstunden

in den Entgeltgruppen 1 bis 9 =
30 %, in den Entgeltgruppen 10 bis 15 = 15 %

Nachtarbeit

20 %

Sonntagsarbeit

25 %

Feiertagsarbeit

Feiertagsarbeit ohne
Freizeitausgleich 135 %, mit Freizeitausgleich = 35 %

Arbeit am 24.12.
und 31.12.

für Arbeit jeweils ab 6 Uhr = 35
%

Arbeit an
Samstagen

für Arbeit von 13 bis 21 Uhr,
soweit diese nicht im Rahmen von Wechselschicht- oder Schichtarbeit anfällt =
20 %

Achtung: Von 2 fälligen Zuschlägen gilt grundsätzlich der höhere

Fallen wegen der Eigenart der Arbeitsleistung mehrere Zuschlagsarten zusammen, wird ausschließlich der höchste Zuschlag gezahlt, es erfolgt keine Kumulierung.

Eine Ausnahme wird nur für den Überstunden- und Nachtarbeitszuschlag gemacht. Geld ist nicht alles. Wenn nichts mehr geht, wenn Sie total erschöpft sind, dann handeln Sie, wie ich es Ihnen im Beitrag in der Randspalte beschrieben habe.

Nehmen Sie sich Ihre Auszeit rechtzeitig, bevor Sie an Burnout leiden oder andere psychosomatische Krankheiten entwickeln. Das ist es schlicht nicht wert.

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