Der Fall: Laut einem Tarifvertrag endet das Arbeitsverhältnis mit dem Erreichen des Renteneintrittsalters – hier 65. Ein Arbeitnehmer hielt genau das für eine Altersdiskriminierung und klagte. Die deutschen Richter legten den Fall daraufhin dem EuGH vor: Handelt es sich hier tatsächlich um eine Altersdiskriminierung (Verstoß gegen die Richtlinie 2000/78/EG)?
Die Entscheidung: Die Richter am EuGH sehen in der streitigen Klausel keinen Verstoß gegen EU-Normen, denn es gibt eine sachliche Rechtfertigung für solche Klauseln. Zum einen wird nur die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses geregelt; niemand wird gezwungen, tatsächlich in den Ruhestand zu gehen. Und: Arbeitnehmer und Arbeitgeber haben durch die Klausel Planungssicherheit (EuGH, 12.10.2010, C-45/09).