26.04.2011

„Je älter, desto mehr Urlaub“ geht nicht!

Der Fall: In einem Einzelhandels-Tarifvertrag waren u. a. nach dem Lebensalter gestaffelte Urlaubsansprüche geregelt. Danach besteht bei einer 6-Tage-Woche.

bis zum vollendeten 20. Lebensjahr Anspruch auf 30 Urlaubstage
nach dem vollendeten 20. Lebensjahr Anspruch auf 32 Urlaubstage
nach dem vollendeten 23. Lebensjahr Anspruch auf 34 Urlaubstage
nach dem vollendeten 30. Lebensjahr Anspruch auf 36 Urlaubstage

Eine 24-jährige Kassenkraft fühlte sich hierdurch diskriminiert, worauf ihr das LAG einen Urlaubsanspruch von 36 Tagen im Jahr zusprach.

Das Urteil: Die nach dem Alter unterscheidende Regelung ist nicht nach § 10 AGG gerechtfertigt. Es fehlt an einem legitimen Ziel für eine Ungleichbehandlung, weil sich dieses weder im Tarifvertrag noch in dessen Kontext gefunden hat. Das gilt insbesondere auch für das von der Arbeitgeberseite vorgebrachte Argument, mit der Regelung solle die Vereinbarkeit von Familie und Beruf gefördert werden. Da die Mitarbeiterin hier nur Anspruch auf 34 Tage Urlaub gehabt hätte, ist dieser Anspruch nach oben anzupassen und nach der höchsten Altersstufe zu berechnen. Das folgt aus dem Grundsatz der effektiven und wirksamen Durchsetzung von EU-Rechtsvorgaben (LAG Düsseldorf, 18.1.2011, 8 Sa 1274/10).

Weitere Beiträge zu diesem Thema

 

23.10.2017
Wochenendarbeit: Bestimmt Betriebsrat mit?

Manche Arbeitgeber versuchen immer wieder, die Mitbestimmungs- und Informationsrechte ihres Betriebsrats beim Einsatz von Leiharbeitnehmern zu unterlaufen. Allerdings begründet nicht jeder Einsatz von Fremdpersonal Ihre... Mehr lesen

23.10.2017
BEM: So gestalten Sie es effektiv

Was viele Anwälte immer wieder feststellen, ist, dass das betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) nicht wirklich genutzt wird. Oft ist es eine reine Alibi-Veranstaltung. Das war aber nicht der Wille des Gesetzgebers; das BEM... Mehr lesen