Über das Thema Urlaub gibt es in Dienststellen immer wieder Streit. Dabei können Sie durchaus ein Wörtchen mitreden und so Konflikte erst gar nicht entstehen lassen.
Sie haben als Personalrat nach § 75 Abs. 3 Nr. 3 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) darüber zu wachen, dass Ihr Dienstherr alle Vorschriften, Tarifverträge und Dienstvereinbarungen zugunsten Ihrer Kolleginnen und Kollegen einhält. Hierzu zählen auch die Regelungen des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) zum Urlaub, zur Urlaubsbezahlung und zur Urlaubsabgeltung.
Ihre Mitbestimmungsrechte:
- Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze
- Aufstellung eines Urlaubsplans
- Streitigkeiten über die Lage des Urlaubs einzelner Arbeitnehmer
Ausdrückliche Bestimmungen zum Thema Urlaub finden Sie in § 75 Abs. 3 Nr. 3 BPersVG. Sie bestimmen mit
- über die Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze, also behördlicher Richtlinien, nach denen Kollegen im Einzelfall Urlaub gewährt oder verweigert werden soll;
- über die Aufstellung eines Urlaubsplans. Der Urlaubsplan ist der Plan, der die zeitliche Lage des Urlaubs für jeden einzelnen Arbeitnehmer festlegt. Dadurch wird der Urlaubsanspruch des einzelnen Arbeitnehmers konkretisiert;
- bei der Festsetzung der zeitlichen Aufstellung eines Urlaubsplans für den einzelnen Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Dienstherrn und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird. Dieses Mitbestimmungsrecht kommt also nur zum Tragen, wenn es zum Streit über die Gewährung von Urlaub kommt.
Wichtig: Keine Mitbestimmung bei Urlaubsdauer. Keine Anwendung findet Ihr Mitbestimmungsrecht auf die Festlegung, wie lange der Urlaub dauern soll.
Allen Arbeitnehmern steht Urlaub zu
Sämtliche Ihrer Kolleginnen und Kollegen haben Anspruch auf Urlaub, auch die Teilzeitkräfte und Aushilfen in Ihrer Dienststelle. So steht es im BUrlG. Denn der Anspruch auf Erholungsurlaub ist unabhängig davon, ob Arbeitnehmer in Vollzeit, Teilzeit oder als Minijobber arbeiten.
Der Dienstherr erteilt den Urlaub
Der Urlaub sollte frühzeitig geplant werden. Ihr Dienstherr legt den Urlaub fest. Allerdings hat er dabei die Urlaubswünsche sämtlicher Arbeitnehmer zu berücksichtigen. Von den Wünschen der Kollegen kann er nur abweichen, wenn diesen
- — dringende dienstliche Belange oder
- Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten vorrangig sind, entgegenstehen.
Beispiel: Urlaubszeiten
- Einer der Kollegen aus der Stadtbücherei möchte im August seinen gesamten Jahresurlaub nehmen. Da jedoch aufgrund von Betriebsferien die Bücherei bereits im gesamten Juli geschlossen ist, darf Ihr Dienstherr den Urlaubswunsch ablehnen.
- Im Mai erhalten Sie im Einwohnermeldeamt eine neue Software. Sämtliche Mitarbeiter sollen deshalb in der letzten Maiwoche geschult werden. Auch hier darf der Dienstherr einen entsprechenden Urlaubswunsch verweigern. Denn die geplante Schulung geht vor.
- In der Dienststelle teilen sich 2 Kollegen einen Arbeitsplatz. Damit dieser Platz nicht völlig unbesetzt bleibt, dürfen diese beiden Arbeitnehmer nicht gleichzeitig in Urlaub gehen.
Kein Rückrufrecht
Einmal gewährter Urlaub ist für Ihren Dienstherrn bindend. Er darf nicht ohne Weiteres den zugesagten Urlaub wieder streichen