Der Datenschutz stellt sich europaweit neu auf. Sie als Schwerbehindertenvertretung, Ihr Arbeitgeber und Ihr Betriebs- oder Personalrat müssen sich auf einige Neuerungen vorbereiten. Grundlage der Änderungen ist die europaweit geltende Europäische Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Die Verordnung ist bereits am 24.5.2016 in Kraft getreten. Sie ist ab 25.5.2018 anzuwenden.
Die DSGVO ersetzt eine aus dem Jahr 1995 stammende Richtlinie 95/46/EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr. Das Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetz der EU vom 30.6.2017 hat das deutsche Datenschutzrecht – unter anderem das Bundesdatenschutzgesetz – zur Umsetzung des europäischen Rechts neu gefasst.
Die DSGVO ändert die Konzeption des geltenden Datenschutzrechts nicht grundlegend. Sie enthält allerdings neue datenschutzrechtliche Vorgaben, denen Sie im Betrieb allein schon aufgrund des immens erhöhten Bußgeldrahmens nachkommen sollten.
In jedem Fall ist für Sie der Grundsatz der Transparenz weiterhin sehr wichtig. Die Verordnung präzisiert das an verschiedenen Stellen:
Nach Art. 15 DSGVO hat jede Person das Recht auf Auskunft über alle sie betreffenden gespeicherten Daten.
Eine entsprechende Anfrage einer betroffenen Person ist nach Art. 12 DSGVO in „präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache“ zu beantworten.
Nach Art. 13 und 14 DSGVO muss jeder betroffenen Person bei einer Datenerhebung umfangreich Auskunft gegeben werden, unter anderem bezüglich folgender Inhalte: Zweck, Empfänger und Verantwortliche der Datenverarbeitung, Dauer der Datenspeicherung, Rechte zur Berichtigung, Sperren, Löschen und Verwendung der Daten für Profiling-Zwecke. Wenn sich der Zweck ändert, ist die betroffene Person unaufgefordert zu informieren.
Nach Art. 16 DSGVO hat die betroffene Person ein Recht auf Berichtigung falscher Daten sowie laut Art. 18 DSGVO ein Recht auf Einschränkung („Sperrung“) der Datenverarbeitung.
Das Recht auf Vergessenwerden (Art. 17 DSGVO) ist eine der zentralen Regelungen der neuen Verordnung. Danach hat eine betroffene Person das Recht, das Löschen aller sie betreffenden
Daten zu fordern, wenn die Gründe für die Datenspeicherung entfallen sind. Der Verarbeiter muss die Daten unaufgefordert löschen, wenn es keinen Grund mehr für eine Speicherung und Verarbeitung gibt. Nachstehend einige Beispiele für die Änderungen durch das neue Recht:
Gleiches Recht für private und öffentliche Stellen Die DSGVO unterscheidet nicht zwischen der Verarbeitung personenbezogener Daten durch öffentliche und nicht öffentliche Stellen – für alle Verarbeiter gilt dasselbe Recht.
Praxistipp: Ihr Verzeichnis der schwerbehinderten und gleichgestellten Kolleginnen und Kollegen aus dem Betrieb bleibt auch im neuen Datenschutzrecht erlaubt. Es ist weiterhin sicher zu verwahren. Außerdem sollten Sie es aktuell und sachlich richtig halten. Am besten gleichen Sie Ihre Daten mehrmals im Jahr mit dem Verzeichnis Ihres Arbeitgebers nach § 163 Abs. 1 Sozialgesetzbuch IX ab.
Für alle Schwerbehindertenvertretungen, die demnächst aus dem Amt ausscheiden: Machen Sie ein schriftliches Übergabeprotokoll mit Ihrem Nachfolger. Abschiedsbriefe, für deren Versand Sie das Verzeichnis nutzen, sollten Sie noch während Ihrer Amtszeit absenden.