13.07.2018

Die neue DSGVO: Was Sie ab dem 25.5.2018 beachten sollten

Der Datenschutz stellt sich europaweit neu auf. Sie als Schwerbehindertenvertretung, Ihr Arbeitgeber und Ihr Betriebs- oder Personalrat müssen sich auf einige Neuerungen vorbereiten. Grundlage der Änderungen ist die europaweit geltende Europäische Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Die Verordnung ist bereits am 24.5.2016 in Kraft getreten. Sie ist ab 25.5.2018 anzuwenden.

Die DSGVO ersetzt eine aus dem Jahr 1995 stammende Richtlinie 95/46/EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr. Das Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetz der EU vom 30.6.2017 hat das deutsche Datenschutzrecht – unter anderem das Bundesdatenschutzgesetz – zur Umsetzung des europäischen Rechts neu gefasst.

Vor allem Details werden neu geregelt

Die DSGVO ändert die Konzeption des geltenden Datenschutzrechts nicht grundlegend. Sie enthält allerdings neue datenschutzrechtliche Vorgaben, denen Sie im Betrieb allein schon aufgrund des immens erhöhten Bußgeldrahmens nachkommen sollten.

Was Sie als SBV beachten sollten

In jedem Fall ist für Sie der Grundsatz der Transparenz weiterhin sehr wichtig. Die Verordnung präzisiert das an verschiedenen Stellen:

Nach Art. 15 DSGVO hat jede Person das Recht auf Auskunft über alle sie betreffenden gespeicherten Daten.

Eine entsprechende Anfrage einer betroffenen Person ist nach Art. 12 DSGVO in „präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache“ zu beantworten.

Nach Art. 13 und 14 DSGVO muss jeder betroffenen Person bei einer Datenerhebung umfangreich Auskunft gegeben werden, unter anderem bezüglich folgender Inhalte: Zweck, Empfänger und Verantwortliche der Datenverarbeitung, Dauer der Datenspeicherung, Rechte zur Berichtigung, Sperren, Löschen und Verwendung der Daten für Profiling-Zwecke. Wenn sich der Zweck ändert, ist die betroffene Person unaufgefordert zu informieren.

Nach Art. 16 DSGVO hat die betroffene Person ein Recht auf Berichtigung falscher Daten sowie laut Art. 18 DSGVO ein Recht auf Einschränkung („Sperrung“) der Datenverarbeitung.

Recht auf Vergessenwerden

Das Recht auf Vergessenwerden (Art. 17 DSGVO) ist eine der zentralen Regelungen der neuen Verordnung. Danach hat eine betroffene Person das Recht, das Löschen aller sie betreffenden

Die SchwerBehindertenVertretung l Mai 2018

Daten zu fordern, wenn die Gründe für die Datenspeicherung entfallen sind. Der Verarbeiter muss die Daten unaufgefordert löschen, wenn es keinen Grund mehr für eine Speicherung und Verarbeitung gibt. Nachstehend einige Beispiele für die Änderungen durch das neue Recht:

Gleiches Recht für private und öffentliche Stellen
Die DSGVO unterscheidet nicht zwischen der Verarbeitung personenbezogener Daten durch öffentliche und nicht öffentliche Stellen – für alle Verarbeiter gilt dasselbe Recht.

6 Grundsätze der Verarbeitung personenbezogener Daten (Art. 5 DSGVO)

  1. Rechtmäßigkeit der Verarbeitung: Ohne dass die gesetzlich geregelten Voraussetzungen gegeben sind, darf die Verarbeitung nicht erfolgen.
  2. Zweckbindung: Die Verarbeitung darf nur für eindeutige und legitime Zwecke erfolgen.
  3. Datenminimierung: Die Daten sind nur dem Zweck angemessen und auf das notwendige Maß beschränkt vorzuhalten.
  4. Richtigkeit: Es sind Maßnahmen zu treffen, damit unzutreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden.
  5. Speicherbegrenzung: Die Identifizierung der betroffenen Person ist nur so lange möglich, wie es erforderlich ist.
  6. Integrität und Vertraulichkeit: Zu gewährleisten ist eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten – einschließlich des Schutzes vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust sowie vor unbeabsichtigter Zerstörung oder Schädigung.

Praxistipp: Ihr Verzeichnis der schwerbehinderten und gleichgestellten Kolleginnen und Kollegen aus dem Betrieb bleibt auch im neuen Datenschutzrecht erlaubt. Es ist weiterhin sicher zu verwahren. Außerdem sollten Sie es aktuell und sachlich richtig halten. Am besten gleichen Sie Ihre Daten mehrmals im Jahr mit dem Verzeichnis Ihres Arbeitgebers nach § 163 Abs. 1 Sozialgesetzbuch IX ab.

Für alle Schwerbehindertenvertretungen, die demnächst aus dem Amt ausscheiden: Machen Sie ein schriftliches Übergabeprotokoll mit Ihrem Nachfolger. Abschiedsbriefe, für deren Versand Sie das Verzeichnis nutzen, sollten Sie noch während Ihrer Amtszeit absenden.

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