Lange war es still um den Beschäftigtendatenschutz. Nun aber hat das Bundeskabinett am 1.2.2017 den Entwurf des „Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Datenschutz-Grundverordnung“ beschlossen. Das hat Konsequenzen auch für das Ihnen bekannte Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Was auf Sie zukommen kann, haben wir hier für Sie zusammengefasst:
Die zentrale Regelung zum Beschäftigtendatenschutz wird künftig der § 26 BDSG. Diese Vorschrift greift viele Regelungen des bisherigen § 32 BDSG auf und stellt Folgendes klar:
Ihre Kollegen sollen künftig in die Verarbeitung personenbezogener Daten einwilligen können. Bei der Einwilligung kommt es dann auf die Freiwilligkeit an.
Wichtig kann diese Frage beispielsweise werden, wenn es zum Streit über die Verarbeitung von Daten durch Ihren Arbeitgeber kommt, wenn Ihr Kollege aussagt, er sei zu seiner Einwilligung gezwungen worden, und damit dann quasi Aussage gegen Aussage steht.
Für die Beurteilung der Freiwilligkeit gelten nach dem neuen § 26 Abs. 2 BDSG klar festgelegte Regeln:
Der neue § 5 BDSG regelt, dass Verantwortliche, also Arbeitgeber und die von ihnen beauftragten Datenverarbeiter (z. B. externe Entgeltabrechner), Datenschutzbeauftragte bestellen müssen. Dies gilt für Stellen, die personenbezogene Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung, der anonymisierten Übermittlung oder für Zwecke der Markt- oder Meinungsforschung verarbeiten – unabhängig von der jeweiligen Zahl der Mitarbeiter. Die Ernennung erfolgt aufgrund der Fähigkeiten und Qualifikationen der jeweiligen Person.
Wichtig: Besonderer Kündigungsschutz. Wichtig für Sie als Personalrat ist hier vor allen Dingen, dass das Beschäftigungsverhältnis des Datenschutzbeauftragten nach seiner Ernennung nur noch aus wichtigem Grund gekündigt werden kann. Dieser besondere Kündigungsschutz wirkt bis zu einem Jahr nach der Abberufung aus dem Amt nach. Beachten Sie dies, falls Sie zur Kündigung eines Datenschutzbeauftragten angehört werden.
§ 26 Abs. 6 BDSG-Entwurf stellt klar, dass die Beteiligungsrechte von Interessenvertretungen (z. B. Personalrat) unberührt bleiben.
§ 8 BDSG legt fest, wer zu den Beschäftigten im Sinne des BDSG zählt (derzeit § 3 BDSG):
Ob die Änderung bzw. die Reform der große Wurf wird, bleibt abzuwarten. Schade ist jedenfalls, dass Themen wie die Zulässigkeit der Videoüberwachung am Arbeitsplatz nicht angepackt wurden. Hier hätte man endlich für mehr Rechtsklarheit sorgen können