Für viele gehört das Glas Wein am Abend oder das Feierabendbier einfach dazu. Das ist auch in Ordnung. Dennoch ist Alkohol neben Nikotin Volksdroge Nummer eins, da gibt es nichts zu beschönigen. Und bei der Arbeit hat der Alkohol nichts verloren. Denn durch Alkoholkonsum wird man fehleranfälliger, was im Einzelfall schlimme Folgen nach sich ziehen kann. Deshalb: Reglementieren Sie den Alkoholkonsum in der Dienststelle – etwa so:
Zwischen … (Dienststelle) und dem Personalrat wird folgende Dienstvereinbarung geschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
Diese Dienstvereinbarung gilt für alle Beschäftigten der Dienststelle.
§ 2 Zielsetzungen
Ziel dieser Dienstvereinbarung ist,
§ 3 Mitwirkung der Beschäftigten
Von allen Beschäftigten wird der verantwortungsbewusste Umgang mit Alkohol erwartet. In allen Diensträumen und während der Dienstzeit gilt für alle Beschäftigten der Dienststelle ein absolutes Alkoholverbot.
§ 4 Abgabe von Suchtmitteln
Die Abgabe von alkoholischen Getränken in der Kantine oder durch Automaten unterbleibt völlig. Der Ausschank von alkoholischen Getränken bei dienstlichen Anlässen durch den Dienstherrn bleibt erlaubt. Dabei wird aber sichergestellt, dass kein Ausschank von Alkohol an minderjährige Beschäftigte erfolgt.
§ 5 Handlungsanweisungen bei Alkoholkonsum
Beschäftigte dürfen sich nicht durch Alkoholgenuss in einen Zustand versetzen, durch den sie sich oder andere gefährden könnten.
Im Fall akuter Alkoholisierung wird wie folgt vorgegangen:
§ 6 Information der Beschäftigten
Die Beschäftigten werden regelmäßig über die Wirkung verschiedener Suchtmittel, die Ursachen und Auswirkungen des Missbrauchs und die möglichen Folgen der Abhängigkeit sowie Hilfsmöglichkeiten informiert.
§ 7 Arbeitssituation und Missbrauch von Suchtmitteln
Treten in einzelnen Arbeitsbereichen verstärkt Suchmittelmissbrauch und/oder deren Folgen auf, erfolgt gemeinsam mit den Betroffenen, dem Personalrat, den Vorgesetzten und dem Arbeitskreis für Suchtprävention und Suchthilfe eine Untersuchung der Arbeitssituation. Ziel ist eine adäquate Verbesserung. Soziale Beratungsstellen, der Betriebsarzt und der Sicherheitsbeauftragte können hinzugezogen werden.
§ 8 Geltungsdauer, Kündigung
Diese Dienstvereinbarung tritt sofort in Kraft. Sie kann mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende eines Kalenderjahrs gekündigt werden und wirkt dann weiter, bis eine entsprechende neue Dienstvereinbarung geschlossen wird.
Ort, Datum, Unterschrift