15.06.2018

Alkohol am Arbeitsplatz? Nein, danke!

Für viele gehört das Glas Wein am Abend oder das Feierabendbier einfach dazu. Das ist auch in Ordnung. Dennoch ist Alkohol neben Nikotin Volksdroge Nummer eins, da gibt es nichts zu beschönigen. Und bei der Arbeit hat der Alkohol nichts verloren. Denn durch Alkoholkonsum wird man fehleranfälliger, was im Einzelfall schlimme Folgen nach sich ziehen kann. Deshalb: Reglementieren Sie den Alkoholkonsum in der Dienststelle – etwa so:

Muster-Dienstvereinbarung: Umgang mit Alkohol am Arbeitsplatz

Zwischen … (Dienststelle) und dem Personalrat wird folgende Dienstvereinbarung geschlossen:

§ 1 Geltungsbereich 

Diese Dienstvereinbarung gilt für alle Beschäftigten der Dienststelle.

§ 2 Zielsetzungen 

Ziel dieser Dienstvereinbarung ist,

  • die Förderung und Erhaltung der Gesundheit der Beschäftigten,
  • Alkoholkonsum am Arbeitsplatz zu vermeiden bzw. abzubauen,
  • die Erhaltung und Erhöhung der Arbeitssicherheit,
  • den betroffenen Beschäftigten rechtzeitig Hilfe anzubieten,
  • die Sicherstellung eines einheitlichen Handlungskonzeptes.

§ 3 Mitwirkung der Beschäftigten 

Von allen Beschäftigten wird der verantwortungsbewusste Umgang mit Alkohol erwartet. In allen Diensträumen und während der Dienstzeit gilt für alle Beschäftigten der Dienststelle ein absolutes Alkoholverbot.

§ 4 Abgabe von Suchtmitteln 

Die Abgabe von alkoholischen Getränken in der Kantine oder durch Automaten unterbleibt völlig. Der Ausschank von alkoholischen Getränken bei dienstlichen Anlässen durch den Dienstherrn bleibt erlaubt. Dabei wird aber sichergestellt, dass kein Ausschank von Alkohol an minderjährige Beschäftigte erfolgt.

§ 5 Handlungsanweisungen bei Alkoholkonsum 

Beschäftigte dürfen sich nicht durch Alkoholgenuss in einen Zustand versetzen, durch den sie sich oder andere gefährden könnten.

Im Fall akuter Alkoholisierung wird wie folgt vorgegangen:

  • Bei begründetem Verdacht, dass Beschäftigte unter Einfluss von Alkohol stehen, muss der Vorgesetzte entscheiden, ob sie ohne Gefahr für sich oder andere ihre Arbeit fortsetzen können.
  • Der Vorgesetzte zieht zum Zweck der Beweissicherung ein Mitglied des Personalrats hinzu.
  • Zum Gegenbeweis können sich Beschäftigte einem Alkoholtest unterziehen.
  • Wird der oder die Beschäftigte nach Hause entlassen, trägt die Dienststelle die Verantwortung für den sicheren Heimweg.
  • Muss ein Heimtransport veranlasst werden, hat der oder die Betroffene alle Kosten zu tragen.
  • Für die ausgefallene Arbeitszeit besteht kein Anspruch auf Arbeitsentgelt.

§ 6 Information der Beschäftigten
Die Beschäftigten werden regelmäßig über die Wirkung verschiedener Suchtmittel, die Ursachen und Auswirkungen des Missbrauchs und die möglichen Folgen der Abhängigkeit sowie Hilfsmöglichkeiten informiert.

§ 7 Arbeitssituation und Missbrauch von Suchtmitteln
Treten in einzelnen Arbeitsbereichen verstärkt Suchmittelmissbrauch und/oder deren Folgen auf, erfolgt gemeinsam mit den Betroffenen, dem Personalrat, den Vorgesetzten und dem Arbeitskreis für Suchtprävention und Suchthilfe eine Untersuchung der Arbeitssituation. Ziel ist eine adäquate Verbesserung. Soziale Beratungsstellen, der Betriebsarzt und der Sicherheitsbeauftragte können hinzugezogen werden.

§ 8 Geltungsdauer, Kündigung
Diese Dienstvereinbarung tritt sofort in Kraft. Sie kann mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende eines Kalenderjahrs gekündigt werden und wirkt dann weiter, bis eine entsprechende neue Dienstvereinbarung geschlossen wird.

Ort, Datum, Unterschrift

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