04.09.2018

Ihr fertiger Dienstplan 2018/2019

Nach § 75 Abs. 3 Nr. 1 Bundespersonalvertretungsgesetz bestimmen Sie bei der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage mit. Darunter fällt auch die Gestaltung des Dienstplans. Das klingt einfach – ist es in der Praxis aber nicht. Auf was Sie hierbei besonders achten sollten, zeige ich Ihnen in der folgenden Dienstvereinbarung:

Muster-Dienstvereinbarung: Grundsätze der Dienstplangestaltung

Dienststellenleitung und Personalrat vereinbaren die folgende Dienstvereinbarung:

 

§ 1 Geltungsbereich

Diese Dienstvereinbarung gilt für die Beschäftigten der Dienststelle.

§ 2 Zweck der Vereinbarung

Die Dienstplangestaltung nach dieser Dienstvereinbarung soll dafür sorgen, dass kein Mitarbeiter bei der Dienstplaneinteilung benachteiligt wird und Dienstpläne so frühzeitig wie möglich erstellt werden können. Dadurch soll den Mitarbeitern eine bestmögliche Vereinbarkeit von Privatleben und Beruf ermöglicht werden.

§ 3 Grundsätze der Dienstplanung

1. Für den Bereich … (z. B.: Reinigung, Kantine) werden Wochendienstpläne erstellt

Die Wochendienstpläne müssen jeden Mittwoch vor Inkrafttreten durch Aushang den Beschäftigten bekannt gemacht werden. Werden Wochendienstpläne verändert, soll die Veränderung den betroffenen Mitarbeitern mindestens 4 Tage vor aktuellem Dienstbeginn mitgeteilt werden.

Bei Abwesenheit eines Mitarbeiters (Urlaubsrückkehr/Krankheit etc.) hat dieser sich selbst vorher über seinen Dienstplan zu erkundigen. Der vorab erstellte Dienstplan ist grundsätzlich 4 Tage vor Inkrafttreten dokumentenecht und mit Anfangs- und Endzeiten versehen auszuhängen. Kurzfristige Änderungen wegen Krankheit von Mitarbeitern bleiben möglich.

2. Für die übrigen Bereiche werden Monatsdienstpläne erstellt

Werden Monatsdienstpläne geändert, soll diese Veränderung den betroffenen Mitarbeitern mindestens 4 Tage vor aktuellem Dienstbeginn mitgeteilt werden. Bei Abwesenheit eines Mitarbeiters (Urlaubsrückkehr/Krankheit etc.) hat dieser sich selbst vorher über seinen Dienstplan zu erkundigen. Der vorab erstellte Dienstplan ist grundsätzlich 4 Tage vor Inkrafttreten dokumentenecht und mit Anfangs- und Endzeiten versehen auszuhängen.

3. Änderung durch Beschäftigte

Die Veränderung des Dienstplanes durch die Arbeitnehmer selbst (Tausch von Arbeitszeiten oder Tausch von Arbeit und Freizeit) ist möglich, wenn der entsprechende Abteilungsleiter dem vorher schriftlich zugestimmt hat, die Änderung entsprechend auf dem Dienstplan vermerkt wurde und die fachliche Qualifikation der Mitarbeiter untereinander vergleichbar ist.

§ 4 Pausen

Alle Mitarbeiter verpflichten sich, in ihren Diensten die gesetzlichen Pausen einzuhalten. Die Pausenzeiten sind in der Dienstvereinbarung „Arbeitszeit“ festgelegt. Diese kann beim Personalrat bzw. im Intranet eingesehen werden.

§ 5 Ruhezeiten

Die Ruhezeiten sind nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit entsprechend § 5 Arbeitszeitgesetz einzuhalten.

§ 6 Salvatorische Klausel

Sollten sich einzelne Regelungen dieser Dienstvereinbarung als unwirksam erweisen, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Regelung ist eine neue wirksame Regelung zu setzen, welche dem Sinn und Zweck der ursprünglichen unwirksamen Regelung möglichst nahe kommt.

§ 7 Inkrafttreten, Kündigung, Nachwirkung

Diese Dienstvereinbarung tritt am … in Kraft und endet am …

Ort, Datum, Unterschriften

Weitere Beiträge zu diesem Thema

 

23.10.2017
Haben Sie auch nach Kündigung durch Ihren Arbeitgeber einen Urlaubsanspruch?

Als Arbeitnehmer haben Sie nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) Anspruch auf Erholungsurlaub. Soweit Ihr Arbeitsvertrag oder eventuelle Tarif- bzw. Betriebsvereinbarungen keine abweichenden Bestimmungen beinhalten, beträgt Ihr... Mehr lesen

23.10.2017
Kündigungsberechtigung – dieser Chef darf kündigen

Immer wieder werde ich gefragt, wer eine Kündigung auf Arbeitgeberseite aussprechen darf: „Herr Schrader, darf mein Abteilungsleiter mir auch kündigen?“ Antwort: Nein, grundsätzlich nicht. Das sind die Fakten:   Mehr lesen