Diskriminierungen kann man nur vermeiden, indem man Flagge zeigt, etwa mit der folgenden Dienstvereinbarung:
§ 1 Geltungsbereich
Diese Dienstvereinbarung gilt für alle Beschäftigten der Dienststelle.
§ 2 Grundsätze
Unmittelbare oder auch mittelbare Diskriminierungen aufgrund von Herkunft, Hautfarbe, Nationalität, Abstammung, Religion, Geschlecht, Alter, Behinderung, Krankheit und sexueller Identität sowie sexuelle Belästigung und Mobbing in der Dienststelle sind verboten. Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind verpflichtet, zur Einhaltung des Arbeitsfriedens und eines guten Arbeitsklimas beizutragen. Hierzu gehört es vor allem, die Persönlichkeit aller Beschäftigten zu respektieren und deren Menschenwürde und Persönlichkeitsrechte zu achten.
§ 3 Präventive Maßnahmen
Zu den erforderlichen Maßnahmen zur Bekämpfung bzw. Vermeidung von Diskriminierung, sexueller Belästigung und Mobbing gehören sowohl die Aufklärung der Belegschaft als auch die Beseitigung auftretender Mängel und Engpässe im Arbeitsablauf sowie in der Arbeitsorganisation.
§ 4 Fördermaßnahmen
Alle Mitarbeiter werden jährlich bezüglich der Diskriminierungs- und Mobbingproblematik sensibilisiert. Die Problematik der Diskriminierung, der sexuellen Belästigung und des Mobbings ist ebenfalls Bestandteil der regelmäßig stattfindenden anonymen Mitarbeiterbefragung. Dies dient der Selbstkontrolle der Dienststelle. Beschäftigte können Vorschläge und Hinweise zur Verbesserung des Arbeitsklimas bei der Dienststellenleitung und dem Personalrat einreichen. Je ein Mitglied des Personalrats und des Dienstherrn erstellen einen jährlichen Bericht über etwaige Vorfälle und Maßnahmen, der im Intranet abgerufen werden kann.
§ 5 Beschwerderecht
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die sich vom Dienstherrn, von Kollegen oder von Externen diskriminiert, benachteiligt oder belästigt fühlen, haben das Recht zur Beschwerde. Nachteile dürfen daraus nicht entstehen. Die Beschwerde kann in der Beschwerdestelle oder beim Personalrat eingereicht werden.
Eine betroffene Person kann zunächst ein Gespräch mit der Konfliktgegnerin oder dem Konfliktgegner unter Hinzuziehung eines der oben genannten Ansprechpartner verlangen. Ergibt sich bei diesem Gespräch keine Lösung des Konflikts, so muss innerhalb von 2 Wochen ein Vermittlungsgespräch stattfinden. Als Vermittler wird der oder die nächsthöhere Vorgesetzte eingesetzt. Auf Wunsch der Betroffenen kann der Personalrat hinzugezogen oder als Vertretung beauftragt werden. Kommt es auch in diesem Gespräch nicht zu einer Einigung oder Lösung oder besteht der ursprüngliche Missstand weiter, der Anlass zur Beschwerde gab, führt die Dienststellenleitung ein Gespräch mit dem Konfliktverursacher und kann je nach Schwere der Diskriminierung oder der Übergriffe unter anderem folgende Sanktionsmaßnahmen anwenden: Abmahnung, Versetzung oder auch Kündigung.
§ 6 Vertraulichkeit
Über die Informationen und Vorkommnisse, persönlichen Daten und Gespräche ist absolutes Stillschweigen gegenüber Dritten zu bewahren, die nicht am Verfahren beteiligt sind.
Ort, Datum, Unterschriften